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Bußgeldbescheid verjährt: Wann/Einspruch Dann verjährt ein Bußgeldbescheid

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin
Bußgeldbescheid
Foto: Imago
Inhalt
  1. Was bedeutet Verjährung bei einem Bußgeld?
  2. Wann verjährt ein Knöllchen?
  3. Kann sich die Verjährungsfrist verlängern?
  4. Welche Ordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten?
  5. Muss ich bei Verjährung Einspruch einlegen?
  6. Wann verjähren Bußgelder aus dem Ausland?

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid und darf ich ihn bei Verjährung einfach ignorieren? Die AUTO ZEITUNG gibt Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Verjährung von Bußgeldbescheiden.

 

Was bedeutet Verjährung bei einem Bußgeld?

Unter Verjährung versteht man eine abgelaufene Frist, innerhalb der die Behörde bestimmte Maßnahmen durchsetzen darf. Dabei gibt es zwei verschiedene Arten von Verjährung: die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Tritt die Verfolgungsverjährung ein, darf die Behörde keine Maßnahmen mehr ergreifen, um eine Tat zu ahnden. In den weiteren Kapiteln dieses Ratgebers geht es ausschließlich um die Verfolgungsverjährung. Bei der Vollstreckungsverjährung läuft die Zeit ab, innerhalb derer die Behörde die auferlegte Strafe durchsetzen darf. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem eine Sanktion rechtskräftig ist und dauert bei Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr drei Jahre bei Strafen bis 1000 Euro und fünf Jahre für alle höheren Geldbeträgen. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

Führerscheinentzug im Ausland (Video):

 
 

Wann verjährt ein Knöllchen?

Bei der Frage, in welchem Zeitraum man einen Strafzettel bezahlen muss nach der Verjährung, so muss man grundsätzlich zwischen Verwarngeld und Bußgeld unterscheiden. Bei einem Strafzettel bzw. Knöllchen ist meist ein Verwarngeld gemeint, das nach § 56 Abs.1 (OWiG) maximal 55 Euro beträgt, keine weiteren Gebühren beinhaltet und keinen Einspruch zulässt, da es ein freiwilliges Angebot der Behörde darstellt. Somit kann ein Strafzettel in Form eines Verwarngelds nicht verjähren. Geht keine Zahlung des Verwarngelds bei der Behörde ein, wird meist ein Bußgeldverfahren eröffnet und ein Bußgeldbescheid an die Person geschickt, die die Tat begangen hat.

Erhält man einen Bußgeldbescheid, ist dieser nur gültig, wenn er innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Tat beginnt, ausgestellt wurde. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt ein Bußgeldbescheid als verjährt, wenn die Anordnung für eine Maßnahme gegen die beschuldigte Person erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Tat erfolgt (StVG § 26 (3)). Ausnahmen sind Verstöße im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol – hier sind es sechs Monate. Das Datum der Anordnung ist jedoch nur in der Bußgeldakte vermerkt, und nicht zwingend mit dem Datum auf dem Bußgeldbescheid identisch. Wann man das Schreiben erhalten hat, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Für gewöhnlich wird der Zeitpunkt der Zustellung (auch per Einwurf) durch eine Zustellungsurkunde festgehalten, die die zustellende Person unterschreibt.

 

Kann sich die Verjährungsfrist verlängern?

Ja, eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist ist möglich. Erhält man innerhalb der Verjährungsfrist keinen Bußgeldbescheid, aber beispielsweise einen Anhörungsbogen, so beginnt die Verjährungsfrist mit der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von vorne. Auch eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft, eine angesetzte Hauptverhandlung und viele andere Ereignisse können eine Verjährung unterbrechen. Ausnahme ist eine Zeugenbefragung. Ein Zeugenfragebogen betrifft Täter:innen nicht direkt und bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung. Und: Erhält ein:e Fahrzeughalter:in einen Bußgeldbescheid, hat die Tat aber nicht selbst begangen, so läuft für die eigentlich schuldige Person die Verjährungsfrist weiter.

Wie oft es so zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist kommen kann, ist nicht beschränkt. Allerdings darf sich die ursprüngliche Frist maximal verdoppeln. Ein Ausnahmefall ist es, wenn es beispielsweise zu einer Gerichtsverhandlung kommt. Dann ist es möglich, dass eine längere Zeit als die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist vergeht. Dann liegt die sogenannte absolute Verjährung bei zwei Jahren. Ob die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, erfährt man in der Regel nicht automatisch, sondern muss die Akte dazu einsehen.

 

Welche Ordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten?

Im Straßenverkehrsgesetz ist die Verjährungsfrist in § 26 Abs. 3 hinterlegt: "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“ Doch unabhängig von der Tat gilt: Kann die beklagte Person innerhalb der dreimonatigen Frist nicht aufgefunden werden, so bleiben der Behörde weitere sechs Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zuzustellen. 

Zu den Ordnungswidrigkeiten, die nach drei Monaten verjähren (Verfolgungsverjährung) zählen demnach beispielsweise:

 

Muss ich bei Verjährung Einspruch einlegen?

Tritt der Fall ein, dass man einen Bußgeldbescheid tatsächlich erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erhält, so sollte man den verjährten Bußgeldbescheid nicht einfach in den Mülleimer verfrachten. Zunächst sollte man in Erfahrung bringen, wann das Dokument ausgestellt wurde, denn der Zeitpunkt des Erhalts ist nicht ausschlaggebend. Hat auch das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheids die Verjährungsfrist von meist drei Monaten überschritten, so sollte man Einspruch einlegen. Andernfalls ist es möglich, dass die Behörden nach dem Ablauf einer Zahlungsfrist von zwei Wochen Maßnahmen zur Vollstreckung ergreifen.

 

Wann verjähren Bußgelder aus dem Ausland?

Auch im Ausland gibt es für Bußgeldbescheide eine Verfolgungsverjährung. Wie lang diese Frist ist, kann von Land zu Land oder sogar innerhalb eines Landes (z.B. Australien) unterschiedlich sein. In Europa beträgt die Zeitspanne (mit Ausnahmen) meist sechs bis zwölf Monate:

  • Belgien: 1 Jahr

  • Frankreich: 1 Jahr

  • Großbritannien: 6 Monate

  • Irland: 6 Monate

  • Italien: 360 Tage

  • Kroatien: 5 Jahre

  • Niederlande: 2 Jahre

  • Norwegen: 1 Jahr

  • Österreich: 1 Jahr

  • Schweden: 2 Jahre

  • Schweiz: 3 Jahre

  • Spanien: 4 Jahre

  • Tschechien: 1 Jahr

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