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Blaulicht & Martinshorn: Gesetz/Verhalten Richtig handeln bei sich nähernden Einsatzfahrzeugen

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin
Blaulicht & Martinshorn
Foto: Imago
Inhalt
  1. Das bedeuten Blaulicht & Martinshorn
  2. Richtiges Verhalten bei Blaulicht & Martinshorn
  3. Wer darf Blaulicht & Martinshorn einsetzen?
  4. Martinshorn nicht gehört – Strafe?

Vernimmt man Blaulicht und Martinshorn, heißt es: Platz machen! Das richtige Verhalten ist dabei das A und O. Doch was ist erlaubt? Wir erklären das Gesetz und was im Ernstfall zu tun ist.

Egal, ob Polizei, Feuerwehr oder Rettungswagen. Wenn ein Einsatzfahrzeug Blaulicht und Martinshorn aktiviert hat, müssen laut Gesetz alle Verkehrsteilnehmenden Platz machen. Doch was dürfen Autofahrende dabei tun, um sich und das Auto aus dem Weg zu bringen? Und welche Rechte haben Einsatzfahrzeuge? Gelten in der Stadt die gleichen Regeln wie auf der Autobahn? Wir geben Antworten auf diese und weitere Fragen und erklären das richtige Verhalten im Fall eines sich nähernden Einsatzwagens. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

So entstehen Phantomstaus (Video):

 
 

Das bedeuten Blaulicht & Martinshorn

Beim Autofahren sollte man stets aufmerksam seine Umgebung im Blick haben. Das Martinshorn eines sich nähernden Einsatzfahrzeugs von Rettung, Polizei oder Feuerwehr sollte man keinesfalls überhören oder das Blaulicht übersehen. Es ist die Pflicht aller Autofahrenden, Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht den Weg freizumachen. Der Grund dafür ist § 38 (1) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der den Einsatzfahrzeugen damit ein sogenanntes Wegerecht einräumt. Dabei gilt: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen." Einsatzwagen, die ohne Martinshorn, also nur mit Blaulicht unterwegs sind, haben dieses Wegerecht nicht. Jedoch können alle Fahrzeuge mit Blaulicht Sonderrechte in Anspruch nehmen, welche erlauben, die StVO unter bestimmten Voraussetzungen zu übergehen, beispielsweise rote Ampeln überfahren. Eine weitere Kennzeichnung des Fahrzeugs ist dabei nicht nötig.

 

Richtiges Verhalten bei Blaulicht & Martinshorn

Wer am Steuer eines Autos sitzt und ein Martinshorn hört, muss umgehend sein Auto aus der Bahn bewegen. Dabei sollte man jedoch Ruhe bewahren und nicht plötzlich abbremsen, sondern bedacht und mit Rücksicht auf mögliche folgende Fahrzeuge die Geschwindigkeit reduzieren. Zudem sollte man die Umgebung beobachten, um erkennen zu können, aus welcher Richtung sich das Einsatzfahrzeug nähert. Außerdem muss man einen geeigneten Weg finden, um möglichst zügig den Weg freizumachen. Auch hier sollte man nicht abrupt zur Seite fahren, sondern aufmerksam den Verkehr beobachten, den Blinker setzen und dann vorsichtig ausweichen. Innerorts und auf der Landstraße sollte man sich nach rechts orientieren und dort, wenn kein Platz auf dem Straßenrand ist, in einer Parkbucht, Bushaltestelle oder Einfahrt anhalten. Auf der Autobahn muss man je nach Fahrspur nach rechts oder links ausweichen, um die Rettungsgasse korrekt freizumachen. Die rechte und mittlere Spur orientiert sich nach rechts, die linke Spur nach links. 

Der sogenannte "rechtfertigende Notstand" erlaubt es Autofahrenden, Vorschriften der StVO zu missachten, um einem Einsatzfahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht Platz zu machen – natürlich nur, wenn dabei niemand gefährdet wird. Beispielsweise an einer Ampelkreuzung: Ist hier kein Platz, um auszuweichen, außer man fährt über die Haltelinie, dürfen Autofahrende das langsam und mit Rücksicht auf alle weiteren Verkehrsteilnehmenden machen, ohne ein Bußgeld fürchten zu müssen. Sollte man von einem Rotlichtblitzer erfasst werden, so kann man gegen das Bußgeld Einspruch einlegen. Dazu ist es ratsam, sich Datum, Uhrzeit und Kennzeichen des Einsatzwagens zu merken.

Weicht man auf eine Kreuzung aus, muss man auch auf den querenden Verkehr achten und darauf, dass das Einsatzfahrzeug möglicherweise abbiegen könnte. Um sich besser merken zu können, wie man sich bei einem herannahenden Einsatzfahrzeug richtig verhält, rät der ADAC zum sogenannten B-G-A-Reaktionsmodell: B: Blinken, G: Geschwindigkeit reduzieren, A: Anhalten. Wer die Fahrbahn nicht ordnungsgemäß frei macht, wenn sich ein Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martins­horn nähert, muss mit einem Bußgeld von 240 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot rechnen. Das Bußgeld steigt bei Gefährdung auf 280 Euro und bei Sachbeschädigung auf 320 Euro.

 

Wer darf Blaulicht & Martinshorn einsetzen?

Fahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen im Einsatz Martinshorn und Blaulicht aktivieren und somit das damit einhergehende Wege- und Sonderrecht in Anspruch nehmen. Zu den Fahrzeugen des Rettungsdienstes zählen Krankentransportwagen (KTW), Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW) und Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF). Neben diesen öffentlich-rechtlichen Transporttypen zählen in der deutschen Rechtsprechung auch Blutkonserven- und Organtransporte, die Wasserrettung und organisierte ärztlicher Notdienste von privaten Hilfsorganisationen dazu. Außerdem können auch Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolldienstes und des Katastrophenschutzes Martinshorn und Blaulicht an Bord haben. Auf der Autobahn muss man zusätzlich auch für Abschleppfahrzeuge eine Rettungsgasse bilden.

 

Martinshorn nicht gehört – Strafe?

Wer ein sehr lautes Auto fährt oder die Musik im Wagen laut aufdreht, muss trotzdem immer darauf achten, ob sich Einsatzfahrzeuge nähern. Denn wie ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 3 Ws (B) 11/20) bestätigt, müssen Autofahrende ihrer Pflicht nachkommen, den Weg sofort freizumachen. In diesem Fall zog ein Mann vor Gericht, da er ein Bußgeld nicht zahlen wollte. Er hatte aufgrund seines lauten Autos das Martinshorn nicht gehört und deshalb zu spät reagiert. Das Gericht mahnte an, dass gerade, wenn man von Lautstärke beeinträchtigt ist, ein besonders aufmerksames Beobachten der Lage nötig ist, um die eingeschränkt Wahrnehmen von Geräuschen ausgleichen zu können. Folglich musste der Autofahrer die Strafe hinnehmen.

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