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Geht auch ganz einfach:

Abbiegen: Blinker; StVO & Urteil Nicht nur auf den Blinker anderer vertrauen

Victoria Zippmann 08.05.2020

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass beim Abbiegen der Blinker betätigt werden muss. Doch wie ist die Rechtslage, wenn jemand falsch blinkt und so einen Unfall verursacht? Ein Urteil aus Dresden klärt die Haftung.

Wer den Blinker setzt, obwohl er nicht abbiegen möchte, verstößt laut Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden von 2014 (7 U 1876/13) aufgrund von missverständlichem Verhalten gegen die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). In § 1 Absatz 2 heißt es nämlich: "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." Doch was passiert, wenn es durch falsches Blinken zu einem Unfall kommt? Dürfen auf den Blinker anderer Autofahrer vertrauen oder verstoßen sie, etwa beim Abbiegen auf eine Vorfahrtsstraße, bei der Weiterfahrt gegen die Vorfahrtsregel? Die AUTO ZEITUNG hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Blinken beim Abbiegen, nennt die Regeln der StVO und das jüngste Urteil eines Gerichts. Mehr zum Thema: Neue Verkehrsregeln 2020

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StVO sieht Blinker als verpflichtendes Zeichen zum Abbiegen vor

Nicht nur hinsichtlich des Abbiegens und des Gebrauchs des Blinkers besagt der erste Absatz von § 1 der StVO: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." Doch damit allein ist es längst nicht getan. Denn müsste jeder Verkehrsteilnehmer zu jede Zeit jedes nur irgendwie mögliche Fehlverhalten anderer berücksichtigen, käme der Verkehr wohl früher oder später schlicht zum Erliegen. Deswegen steht in der StVI auch der sogenannte Vertrauensgrundsatz. Dieses Rechtsprinzip besagt bei unterschiedlich konkreter Ausgestaltung, dass man sich grundsätzlich auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen können sollte. Außerdem ist nur mit solchen Fehlern zu rechnen, die erfahrungsgemäß in bestimmten Situationen vorkommen können. In der Praxis bedeutet das folglich nicht, dass Autofahrer beim Abbiegen grundsätzlich auf das richtige Setzen des Blinkers anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen sollten. In den vergangenen Jahren gab es auch zahlreiche Urteile zu diesem Sachverhalt: Immer wieder kamen die Richter dabei zu dem Ergebnis, dass es mehr Anzeichen als nur das Setzen des Blinkers bedarf, um sicher sein zu können, dass ein Autofahrer auch wirklich abbiegen will. Dazu zählt etwa das Verringern der Geschwindigkeit oder auch das Einordnen auf dem entsprechenden Fahrstreifen.

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Urteil zu Unfall mit Falsch-Blinker beim Abbiegen

Nun gab es im Februar 2020 erneut ein Urteil des OLG Dresden (4 U 1354/19) zu einem falsch gesetzten Blinker. Ein Autofahrer war auf einer Vorfahrtstraße unterwegs, wollte nicht Abbiegen, hatte aber trotzdem fälschlicherweise den Blinker aktiviert. Währenddessen wartete eine Motorradfahrerin an einem Stoppschild und wollte nach links auf die Vorfahrtstraße biegen. In der Annahme, dass das von rechts kommende Auto abbiegen würde, fuhr sie los und nahm dem blinkenden Geradeausfahrer somit seine gemäß StVO geltende Vorfahrt. Es kam zum Unfall. Das Gericht sprach ihr anschließend nur ein Drittel ihres geforderten Schadenersatzes und Schmerzensgeldes zu. Der Autofahrer konnte nämlich nachweisen, dass er auf dem Heimweg war, dafür geradeaus fahren musste und daher offensichtlich nur aus Versehen geblinkt hatte. Nach Ansicht der Richter hat die Motorradfahrerin den Unfall somit zum überwiegenden Teil selbst verursacht. Sie habe sich keine "zusätzliche Vertrauensgrundlage" verschafft und somit nur dem Blinker des Autos vertraut. Dass das Auto dabei nur mit 40 statt der erlaubten 70 km/h unterwegs war, reichte dem OLG Dresden nicht.

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