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Geht auch ganz einfach:

Falsch geblinkt: StVO/Urteil bei Unfall Zu viel Vertrauen ist falsch

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass beim Abbiegen geblinkt werden muss. Doch wie ist die Rechtslage, wenn jemand falsch blinkt und auf diese Weise einen Unfall verursacht? Die Antwort geben diese Urteile.

Beim Abbiegen muss man den Fahrtrichtungsanzeiger – so heißt der Blinker offiziell – betätigen. Wer den Blinker setzt, obwohl die Fahrt gerade aus führt, verstößt laut Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden von 2014 (7 U 1876/13) aufgrund von missverständlichem Verhalten gegen die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). In § 1 Absatz 2 heißt es nämlich: "Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird." Doch was passiert, wenn es durch falsches Blinken zu einem Unfall kommt? Darf man am Steuer eines Autos auf das richtige Blinken anderer vertrauen oder verstoßen sie, etwa beim Abbiegen auf eine Vorfahrtsstraße, bei der Weiterfahrt gegen die Vorfahrtsregel? Die AUTO ZEITUNG hat die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Blinken beim Abbiegen, nennt die Regeln der StVO und das jüngste Urteil eines Gerichts zu einem entsprechenden Fall. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

Urteil zum Überholen ohne Blinken im Video:

 
 

Was sagt die StVO zum Blinken beim Abbiegen?

Nicht nur das Abbiegen und den Gebrauch des Blinkers betrifft der erste Absatz von § 1 der StVO: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht." Doch damit allein ist es längst nicht getan. Denn müssten alle Verkehrsteilnehmende zu jeder Zeit jedes nur irgendwie mögliche Fehlverhalten anderer berücksichtigen, käme der Verkehr wohl früher oder später schlicht zum Erliegen. Deswegen steht in der StVO auch der sogenannte Vertrauensgrundsatz. Dieses Rechtsprinzip besagt bei unterschiedlich konkreter Ausgestaltung, dass man sich grundsätzlich auf das richtige Verhalten von anderen im Straßenverkehr teilnehmenden Personen verlassen können sollte. Außerdem ist nur mit solchen Fehlern zu rechnen, die erfahrungsgemäß in bestimmten Situationen vorkommen können. In der Praxis bedeutet das folglich nicht, dass Autofahrende beim Abbiegen grundsätzlich auf das richtige Setzen des Blinkers anderer vertrauen sollten.

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Urteil zu Unfall wegen falschem Blinken

In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Urteile zum falschen Blinken: Immer wieder kamen Richter:innen dabei zu dem Ergebnis, dass es mehr Anzeichen als nur das Setzen des Blinkers bedarf, um sicher sein zu können, dass Autofahrer:innen auch wirklich abbiegen wollen. Dazu zählt etwa das Verringern der Geschwindigkeit oder auch das Einordnen auf dem entsprechenden Fahrstreifen.

Im Februar 2020 kam es im Fall eines falsch gesetzten Blinkers zu einem Urteil des OLG Dresden (4 U 1354/19). Ein Autofahrer war auf einer Vorfahrtstraße unterwegs, wollte nicht abbiegen, hatte aber trotzdem fälschlicherweise den Blinker aktiviert. Währenddessen wartete eine Motorradfahrerin an einem Stoppschild und wollte nach links auf die Vorfahrtstraße biegen. In der Annahme, dass das von rechts kommende Auto abbiegen würde, fuhr sie los und nahm dem blinkenden Geradeausfahrer somit seine gemäß StVO geltende Vorfahrt. Es kam zum Unfall. Die Motorradfahrerin sah sich im Recht und stellte Forderungen an den falsch blinkenden Autofahrer. Das Gericht sprach ihr jedoch nur ein Drittel ihres geforderten Schadenersatzes und Schmerzensgeldes zu. Der Autofahrer konnte nämlich nachweisen, dass er auf dem Heimweg war, dafür geradeaus fahren musste und daher offensichtlich nur aus Versehen geblinkt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hat die Motorradfahrerin den Unfall somit zum überwiegenden Teil selbst verursacht. Sie habe sich keine "zusätzliche Vertrauensgrundlage" verschafft und somit nur dem Blinken des Autos vertraut. Dass das Auto dabei nur mit 40 statt der erlaubten 70 km/h unterwegs war, reichte dem OLG Dresden nicht.

Auch 2016 gab es bereits ein Urteil zur Haftung bei einem Unfall mit falsch gesetztem Blinker (2 C 434/15). Ein Autofahrer, der auf einer Vorfahrtsstraße nach rechts blinkte, fuhr geradeaus weiter. Eine Autofahrerin, die von rechts kommend auf die Vorfahrtsstraße auffahren wollte, kollidierte mit dem Falschblinker. Das Amtsgericht Oberndorf sprach dem Autofahrer, der fälschlicherweise geblinkt hatte, nur ein Drittel der Schuld zu, da er zwar gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hatte, die Autofahrerin jedoch nicht allein auf das Blinken des anderen Autofahrers vertrauen hätte dürfen.

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