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Geht auch ganz einfach:

Schaden durch Schlaglöcher: Wer zahlt? Dieses Vorgehen erhöht die Erfolgsaussichten

Klaus Uckrow Stellvertretender Chefredakteur Print
Schlagloch
Auf stark befahrenen Straßen müssen Schlaglöcher sofort ausgebessert werden. In Frostperioden kann das aber in der Regel nur provisorisch erfolgen, im Frühjahr muss dann ordentlich nachgebessert werden. Foto: Imago
Inhalt
  1. Wer zahlt bei Schlagloch-Schäden am Auto?
  2. Schadenersatz bei Schäden durch Schlaglöcher?
  3. Urteile zu Schäden durch Schlaglöcher

Viele Straßen, Radwege und Bürgersteige verrotten. Nach dem Winter, ist die Gefahr für Verkehrsteilnehmende besonders groß, in ein Schlagloch zu fahren. Doch wer haftet dann für Schäden am Fahrzeug?

Es herrscht Investitionsrückstau bei den deutschen Kommunen. Die Folgen davon erfahren Verkehrsteilnehmende am eigenen Fahrzeug: Weil oft seit Jahrzehnten marode Straßen, Radwege und Bürgersteige nicht grundlegend erneuert, sondern nur notdürftig geflickt wurden, brechen nach dem Winter überall die Fahrbahndecken auf und tiefe Schlaglöcher entstehen. Die Ursache: Durch Risse im Belag dringt Wasser ein, bei Frost dehnt es sich als Eis aus, Hohlräume entstehen, und bald bricht die Asphaltdecke. So bilden sich durch die jahrelange Vernachlässigung oft tiefe Krater, die sowohl für Zweiräder als auch für Autos zur Gefahr werden. Wer haftet für die Schlamperei? Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

Schlagloch in acht Minuten flicken (Video):

 
 

Wer zahlt bei Schlagloch-Schäden am Auto?

Wer hier vom Verursacherprinzip ausgeht, wird oft spätestens vor Gericht enttäuscht. Zunächst einmal gibt es verschiedene Ansprechpartner: Für Bundesstraßen und Autobahnen trägt der Bund die Verantwortung für ordnungsgemäße Fahrbahnen, für Landesstraßen das Land, für Gemeindestraßen die Kommune. Ihnen allen obliegt die "Verkehrssicherungspflicht": Sie müssen dafür sorgen, dass Schlaglöcher für Verkehrsteilnehmende keine unerkannte Gefahrenquelle darstellen. Aber auch die Tiefe des Schlaglochs und die Fahrweise der Autofahrer:innen spielen beim Anspruch auf Schadenersatz eine Rolle. Die Rechtslage ist jedenfalls so kompliziert, dass die "Träger der Straßenbaulast" (Amtsdeutsch) in der Regel ihr Heil vor Gericht suchen. Denn es reicht im Prinzip, wenn sie die Fahrbahnen in ihrer Zuständigkeit regelmäßig kontrollieren.

Auf viel genutzten Straßen müssen die Kontrollen mehrmals wöchentlich, unter Umständen sogar täglich erfolgen, auf weniger befahrenen und verkehrsunwichtigen Straßen reicht gegebenenfalls eine einmalige Kontrollfahrt pro Woche oder alle paar Wochen aus – je nach Einzelfall, der vom Gericht bewertet wird. Grundsätzlich genügt hier eine Sichtkontrolle, wenn diese durch detailliertere Kontrollen ab und zu ergänzt wird. Wird bei so einer Kontrolle eine gefährliche Beschädigung der Fahrbahn festgestellt, muss die Behörde umgehend reagieren. Je nach Situation kann zunächst ein Warnschild vor Straßenschäden oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung als Beschilderung ausreichend sein. Die früher verbreiteten Hinweisschilder am Ortseingang "Straßenschäden im gesamten Gemeindegebiet" werden hingegen vor Gericht oft nicht mehr anerkannt. Auf stark befahrenen Straßen wie Autobahnen kann es aber auch erforderlich sein, das Schlagloch unverzüglich provisorisch zu verfüllen. Zudem müssen die Verantwortlichen die Stelle regelmäßig kontrollieren und gegebenenfalls dauerhaft reparieren.

 

Schadenersatz bei Schäden durch Schlaglöcher?

Kaum Aussicht auf Schadenersatz haben Autofahrer:innen, wenn Schlaglöcher gut erkennbar sind. Außerdem dürfen Kraftfahrer:innen nicht generell davon ausgehen, dass der Fahrbahnbelag in Ordnung und ohne Schäden ist. Dies gilt insbesondere für Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung wie zum Beispiel Verbindungswege auf dem Land, auf denen mit Schäden gerechnet werden und die Geschwindigkeit entsprechend angepasst werden muss. Im Gegensatz hierzu dürfen Kraftfahrende auf Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung – etwa Autobahnen – erwarten, dass keine erheblichen Vertiefungen bestehen, die Fahrzeuge beschädigen können. Trotzdem droht auch hier eine Teilschuld von 50 Prozent, wenn man nicht auf Sicht fährt. Also was tun? Nur die Vollkaskoversicherung übernimmt die Reparaturkosten für Schäden durch Schlaglöcher. Autofahrer:innen bleiben aber auch dann auf der Selbstbeteiligung sitzen und müssen zudem mit einer höheren Einstufung bei den Versicherungsbeiträgen rechnen.

Bei schweren Schlaglochunfällen – ein kapitaler Fahrwerksschaden oder ein Sturz vom Zweirad – sollte man deshalb einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. "Durch den Personalmangel können die Kommunen oft die erforderlichen Kontrollen nicht durchführen", sagt der Kölner Rechtsanwalt Rüdiger Krah. Wichtig dabei: Zeug:innen für den Unfall und das Schlagloch mit Fotos gut dokumentieren und im Idealfall die Größe und Tiefe mit einem Zollstock oder etwa einer Zigarettenschachtel auf dem Foto nachvollziehbar festhalten. Denn: Nach der Unfallmeldung wird das Schlagloch in der Regel sehr schnell repariert. Dazu sollte man dokumentieren, dass Hinweisschilder vor der Unfallstelle fehlten. Der Ausgang des Verfahrens ist trotzdem schwer vorhersehbar. Am besten, man hat eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung abgeschlossen.

 

Urteile zu Schäden durch Schlaglöcher

  • Die Stadt Heilbronn muss einem Autofahrer die Hälfte seines Schadens ersetzen. Der Mann war in ein Schlagloch gefahren, wodurch Reifen und Rad in Mitleidenschaft gezogen wurden. Das Loch war zwar einmal verfüllt, aber danach nicht mehr kontrolliert worden. Die Kommune war ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, entschied das Landgericht Heilbronn (Az. 4 O 215/13).

  • Auch ein Fahrer, der auf einer Autobahn mit der erlaubten Geschwindigkeit von 120 km/h unterwegs war, bekam die Hälfte seines Schadens erstattet. Er hatte in der Dunkelheit keine Möglichkeit, das Schlagloch rechtzeitig zu erkennen, befand das Landgericht Halle. Ein Warnschild war nicht aufgestellt worden (Az. 4 O 774/11).

  • In Berlin erhielt eine Autofahrerin keinen Schadenersatz, da die Stadt nachweisen konnte, regelmäßig Kontrollen durchgeführt zu haben. Das Kammergericht Berlin entschied: Das Schlagloch hätte sich nachweislich auch nach der letzten Kontrolle – sogar innerhalb von 24 Stunden – entwickeln können (Az. 9 U 188/13).

  • In München erhielt eine Radfahrerin Schadenersatz, weil sie in ein von einer Pfütze bedecktes Schlagloch gefahren war, stürzte und sich schwer verletzte. Das Oberlandesgericht München sah bei der Frau aber eine Teilschuld von 50 Prozent, weil sie vor der Pfütze nicht abgestiegen war und ihr Fahrrad geschoben hatte (Az. 1 U 3769/11).

  • Das Landgericht Osnabrück wies die Klage eines Motorroller-Fahrers ab, der auf einer unebenen Nebenstraße gestürzt war. Zwar habe die Gemeinde auch hier eine Verkehrssicherungspflicht. Der Umfang dieser Pflicht hängt laut Urteil aber davon ab, wie häufig der Verkehrsweg genutzt werde. Die Nutzenden müssten sich den vorhandenen Straßenverhältnissen anpassen (Az. 1 O 1208/04).

  • Eine Fußgängerin, die beim Überqueren einer Fahrbahn in ein Schlagloch trat und sich den Unterschenkel brach, erhielt vom Oberlandesgericht Hamm kein Schmerzensgeld zugesprochen. Begründung: Für den Fahrzeugverkehr sei das Schlagloch noch keine Gefahr gewesen (Az. 9 U 208/03).

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