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Soundgenerator/Klappenauspuff: Verbot & Vorschriften Strenge Regeln für Klappenauspuffanlagen

von Christina Finke
Inhalt
  1. Klappenauspuff ab Werk: Das sind die gesetzlichen Vorschriften
  2. Vorschriften: So laut darf ein nachgerüsteter Klappenauspuff sein (Gesetz)
  3. Klappenauspuff: Dann ist eine Abnahme erforderlich – und dann nicht
  4. Die Nachrüstung von Soundgeneratoren ist verboten
  5. Regelungen für ab Werk verbaute Soundgeneratoren

Soundgeneratoren wurden bereits vom Verkehrsministerium verboten. Und auch, wenn ein Verbot für den Klappenauspuff bisher nicht ausgesprochen wurde, gelten seit 2018 durch eine EU-Lärmverordnung strengere Vorschriften. Das müssen (Hobby-) Tuner:innen bei der Nachrüstung beachten!

Klappenauspuffanlagen, also Schalldämpfer mit einer variablen Geometrie, regeln abhängig von der jeweiligen Drehzahl, der Last und dem Fahrmodus Klang und Lautstärke von Fahrzeugen. Doch, was für Auto-Enthusiast:innen wie Musik in den Ohren klingt, ist für Anwohnende vielbefahrender Straßen oder dicht besiedelter Großstädte oft einfach nur Lärm. Deshalb plante etwa der saarländische Umweltminister Reinhold Jost im Oktober 2018 ein Verbot für übermäßig laute Auspuffanlagen. Nach seiner Auffassung habe der Klappenauspuff "keine weitere Funktion als einen charakteristischen Sound der Fahrzeuge beziehungsweise unnötigen, ohrenbetäubenden Lärm zu erzeugen". Um dem Klappenauspuff den Garaus zu machen, stellte der SPD-Politiker auf der Umweltministerkonferenz, die vom 7. bis 9. November 2018 in Bremen stattfand, einen Vier-Punkte-Plan zum "Schutz vor Motorenlärm" vor. Der Vorschlag der saarländischen Umweltminister sah vor, die Kontrollen zu verschärfen und etwaigen Manipulationen entgegenzuwirken. Des Weiteren wurde dem Bund empfohlen, Klappenauspuffanlagen gesetzlich zu verbieten. Ob ein flächendeckendes Verbot des Klappenauspuffs folgen wird, bleibt abzuwarten. Die Automobilhersteller waren von dem Beschlussvorschlag jedenfalls nicht begeistert, schließlich möchten sie auch in Zukunft emotionalen Autosound verkaufen.  Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

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Klappenauspuff ab Werk: Das sind die gesetzlichen Vorschriften

Für ab Werk verbaute Klappenauspuffanlagen gelten aber auch schon strenge gesetzliche Vorschriften: Die Lärmreform für Pkw ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten und soll die Geräuschemission auf europäischen Straßen schrittweise senken. Ziel der Verordnung ist es, durch Straßenlärm entstehende Gesundheitsschäden zu minimieren. Denn laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist Lärm das zweitgrößte Gesundheitsrisiko und diversen Studien zufolge erhöhen Schienen- und Straßenlärm das Risiko für Herzinfarkte. Schätzungen gehen davon aus, dass in Deutschland jährlich 4000 Herzinfarkte auf Straßenlärm zurückzuführen sind. Grundsätzlich gilt demnach: Je höher das Leistungsgewicht, also PS je Tonne, desto mehr Lärm darf ein Auto machen. Es wird zwischen vier Kategorien unterschieden: Die Lärmgrenze für neue Pkw-Typen mit einem Leistungsgewicht bis 163 PS pro Tonne liegt demnach derzeit bei 72 Dezibel, für ab 2022 erstmals zugelassene Fahrzeuge wurde ein Grenzwert von 70 Dezibel festgelegt, ab 2026 sind es dann 68 Dezibel. Eine Ausnahme gilt ausgerechnet für Sportwagen: Die dürfen ab einer Motorleistung von mehr als 272 PS (200 kW) pro Tonne vier Dezibel lauter sein als andere Autos. Gemessen wird übrigens eine Vorbeifahrt mit konstanter Geschwindigkeit und das volle Beschleunigen auf einer 20 Meter langen Teststrecke aus Tempo 50. Hochtouriges Beschleunigen oder hohe Geschwindigkeiten werden in den EU-Messvorschriften hingegen nicht berücksichtigt. Die Hersteller müssen lediglich selbst einen Test durchführen, bei denen die Lautstärke im Geschwindigkeitsbereich von 20 bis 80 km/h gemessen wird. Anschließend müssen sie nur noch unterschreiben, dass die getesteten Modelle (mit oder ohne Klappenauspuffanlage) die Vorschriften einhalten – und der Staat muss sich darauf verlassen. Auch interessant: Rost am Auspuff

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Vorschriften: So laut darf ein nachgerüsteter Klappenauspuff sein (Gesetz)

2018 wurde ein Verkehrsblatt veröffentlicht, in dem festgehalten wurde, dass Klappenanlagen gegen §30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, wenn sie lauter sind als die Serienanlage. Einen einheitlichen Grenzwert, wie etwa für den Stickoxid-Ausstoß von Dieselfahrzeugen, gibt es vom Gesetzgeber jedoch nicht: Er ist immer von der jeweiligen Fahrzeugklasse und dem Verhältnis von Masse und Leistung des Autos abhängig. Derzeit gilt: Autos mit einem Leistungsgewicht bis 163 PS pro Tonne dürfen maximal 72 Dezibel laut sein, für Fahrzeuge mit einem Leistungsgewicht von bis zu 272 PS pro Tonne Fahrzeugmasse gilt ein Höchstindex von 75 Dezibel. Sportwagen mit einem höheren Leistungsgewicht dürfen bis zu vier Dezibel lauter sein. Auch interessant: Auto selber tunen

 

Klappenauspuff: Dann ist eine Abnahme erforderlich – und dann nicht

Ohne die Untersuchung durch eine offizielle Prüfstelle und ohne Eintragung in den Fahrzeugschein dürfen in der Regel nur Klappenauspuffanlagen verbaut werden, wenn sie ein ECE-Prüfzeichen besitzen. Sie sind nicht nur in Deutschland, sondern in jedem EU-Mitgliedsstaat straßenlegal. Nachrüstanlagen mit EWG-Prüfzeichen kommen direkt vom Fahrzeughersteller und werden optional für bestimmte Fahrzeugmodelle angeboten. Auch Klappenauspuffanlagen mit dem "ABG-Prüfzeichen", wobei es sich um die Allgemeine Bauartgenehmigung handelt, sind ohne nachträgliche Untersuchung oder Eintragung in den Fahrzeugschein nur für bestimmte Fahrzeugmodelle zugelassen. Werden mit "ABG" gekennzeichnete Anlagen hingegen in Autos einbaut, für die sie nicht zugelassen sind, ist die Untersuchung durch eine offizielle Prüfstelle Pflicht. Dasselbe gilt für Klappenauspuffanlagen, die mit der Bezeichnung "TGA" (Teilegutachten) versehen sind: Hierbei muss eine Prüfstelle eine Anbaubescheinigung ausstellen, die jederzeit im Auto mitgeführt werden muss. Gegebenenfalls muss sie nämlich bei einer Verkehrskontrolle vorgezeigt werden. Werden mehrere Teile verschiedener Abgasanlagen kombiniert, muss eine Einzelgenehmigung (EGB) erteilt werden. Wichtig: Diese Regelungen gelten nur für Klappenauspuffanlagen, betrifft aber nicht die Nachrüstung eines Sportauspuffs.

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Die Nachrüstung von Soundgeneratoren ist verboten

Sogenannte Soundgeneratoren, bei denen der Motorsound mit Hilfe künstlicher Geräusche verändert wird, ohne dass sich Verbrauch oder Abgasverhalten ändern, sind bereits verboten. Im Verkehrsblatt 5/2018 gab das Bundesministerium für Verkehr bekannt, dass entsprechen Geräte im Nachrüstbereich keine Bauteil-Genehmigung mehr erhalten. Sie widersprechen demnach den Anforderungen von § 30 Abs. 1 Nr. 1 der StVZO. Außerdem sind Teilegutachten nach §19 und die Erlangung der allgemeinen Betriebserlaubnis nach §22 abzulehnen. Auch eine Abnahme nach §21 StVZO ist nicht mehr möglich. Das Verbot von Soundgeneratoren kam nach den expliziten Ausführungen des Ministeriums nicht von ungefähr: Bei zahlreichen Kontrollen von getunten Fahrzeugen waren solche Soundgeneratoren aufgefallen: Der Geräuschpegel, den im Endrohr beziehungsweise Endschalldämpfer eingesetzte Soundaktoren (Sound Actuator) erzeugten, lag teilweise weit über dem zulässigen Höchstindex von 75 Dezibel für ein Fahrzeug mit 272 PS Leistung (200 kW) pro Tonne Fahrzeugmasse. Ausgenommen von dem Verbot von Soundgeneratoren sind bereits rechtmäßig eingetragene Anlagen sowie Soundgeneratoren für E-Autos. Neue Fahrzeugtypen mit Elektro- und Hybridantrieb müssen seit dem 1. Juli 2019 zwischen dem Anfahren und dem Erreichen einer Geschwindigkeit von 20 km/h sogar ein Warngeräusch erzeugen – zum Schutz von Fußgänger:innen und Radfahrenden.

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Regelungen für ab Werk verbaute Soundgeneratoren

Hersteller dürfen auch weiterhin ab Werk Soundgeneratoren in ihre Fahrzeuge integrieren, müssen sich dabei aber an bestimmte Regelungen halten. Mit ihrer Hilfe darf der Sound verändert, aber nicht lauter werden. Bei Pkw gelten die von der EU vorgegebenen Grenzwerte: maximal 75 Dezibel bei einer Leistung von 272 PS (200 kW) pro Tonne Fahrzeugmasse. Mehr Dezibel sind nur bei mehr Leistung und Gewicht erlaubt; für weniger stark motorisierte Fahrzeuge gelten strengere Grenzwerte. Vor dem 1. Juli 2018 konnte bei ab Werk installierte Soundgeneratoren sogar noch eine weitere Steuerung nachgerüstet werden, die das Fahrzeug in unterschiedlichen Fahrmodi – also auf Knopfdruck – nochmals deutlich lauter machten. Die Motoren und Auspuffanlagen kamen damit zwar durch die standardisierten Messverfahren, waren auf der Straße dann aber doch meist deutlich lauter als erlaubt. Nun gilt: Autos dürfen auch nach Umbauten in allen Fahrmodi, Gängen und Drehzahlbereichen nicht lauter sein als in dem Fahrmodus, der für die jeweilige Typgenehmigung verwendet wurde. Ein ab Werk veränderter Sound ist also weiterhin zulässig, mehr Krach hingegen nicht. Und: Die Nachrüstung von Auspuffanlagen mit ab Werk installierten Soundgeneratoren an nicht dafür vorgesehenen Motoren ist verboten. 

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