Erste-Hilfe-Maßnahmen: Pflichten & Tipps für Ersthelfer:innen
Menschen in Notsituationen zu helfen ist nicht nur ehrenwert, sondern Bürgerpflicht. Dabei hindert oftmals die eigene Unsicherheit, zu helfen. Die gute Nachricht: Bei der Ersten Hilfe lassen sich wenige Fehler machen! Alle Infos zur rechtlichen Lage und Tipps!
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- Gesetzeslage: Erste Hilfe leisten ist Pflicht
- Ersthelfer: Ist man verpflichtet, anderen Personen im Notfall zu helfen?
- Strafe: Das droht bei unterlassener Hilfeleistung
- Bei Erste Hilfe etwas falsch machen: Meist unbegründete Angst
- Unterlassene Hilfeleistung: Verjährt der Tatbestand?
- Erste Hilfe leisten: Tipps für Ersthelfer
- Erste Hilfe lernen: Wo und wie oft?
- Gaffen statt Hilfe zu leisten: Diese Strafen gelten
- Fazit
Es passiert nicht nur im Straßenverkehr: Wenn in direkter Nähe ein Unfall passiert, muss jede:r helfen. Das ist nicht nur eine moralische, sondern auch eine gesetzliche Pflicht. Dabei gibt es mehrere Gründe, warum Menschen zögern, Erste Hilfe zu leisten. Neben dem fehlenden Wissen gehört die Angst, etwas falsch zu machen, zu den Hauptursachen, warum nicht geholfen wird. Die AUTO ZEITUNG gibt Tipps für das richtige Verhalten im Notfall!
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Gesetzeslage: Erste Hilfe leisten ist Pflicht
Alle Menschen sind verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, wenn jemand in Not ist. Wer dies unterlässt, macht sich strafbar – so regelt es das Strafgesetzbuch unter dem Begriff der "unterlassenen Hilfeleistung" (§ 323c des Strafgesetzbuches). Doch wie sieht es in der Praxis aus?
Bei einem Notfall muss unverzüglich die bestmögliche (den eigenen Fähigkeiten entsprechende) Hilfe geleistet werden. Genauer: Es müssen medizinische, organisatorische und/oder betreuende Maßnahmen getroffen werden, um Verletzten „mit einfachen Mitteln“, so der Spitzenverband der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) zu helfen. Das Mindeste an Hilfe ist demnach, den Notruf zu wählen.
Im Straßenverkehr ist das klassische Beispiel das Eintreffen als Erstes an einer Unfallstelle. Die Pflicht besteht jedoch nicht nur im Straßenverkehr, sondern in jeglichen Alltagssituationen. So sind beispielsweise auch alle Personen verpflichtet zu helfen, wenn etwa jemand in der Straßenbahn zusammenbricht.
Ersthelfer: Ist man verpflichtet, anderen Personen im Notfall zu helfen?
Wenn eine verletzte Person einer Gefahr ausgesetzt ist und ein anderer Mensch diese abwenden kann, ist Hilfeleistung erforderlich. Dabei ist jede:r Bürger:in verpflichtet, so viel Unterstützung zu leisten, wie persönlich möglich ist. Einer Gefahr muss man sich dagegen selbst nicht aussetzen. Demnach muss beispielsweise niemand, der nicht schwimmen kann, ins Wasser springen, um eine ertrinkende Person zu retten.
Mitunter ist es schon ausreichend, einen Notruf abzusetzen und die Unfallstelle abzusichern oder Verletzten und Betroffenen Beistand zu leisten. Strafbar machen sich Menschen erst dann, wenn vorsätzlich keine Hilfe gerufen oder geleistet wurde, obwohl offensichtlich eine Notlage vorliegt. Keine Konsequenzen sind zu fürchten, wenn klar davon ausgegangen werden kann, dass bereits Hilfe von anderen Ersthelfer:innen geleistet wurde.
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Strafe: Das droht bei unterlassener Hilfeleistung
Wer in Kauf nimmt, dass Menschen in Not nicht geholfen wird und nicht eingreift, macht sich strafbar. So steht es im Strafgesetzbuch (StGB § 323c): „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das Strafmaß bei unterlassener Hilfeleistung hängt dabei vom Fall ab. Hierbei wird sowohl auf das Ausmaß des Unfalls geachtet sowie inwieweit Erste Hilfe den betroffenen Personen geholfen hätte. Zunächst droht eine Geldstrafe, deren Höhe sich von Fall zu Fall unterscheidet, bei besonders schweren Fällen – meist mit Todesfolge – eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Bei Erste Hilfe etwas falsch machen: Meist unbegründete Angst
Wer Erste Hilfe leistet, hat selbst bei Fehlern bei den medizinischen oder betreuenden Maßnahmen keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Ersthelfer:innen werden hier vom Gesetz geschützt, da sie im besten Gewissen handeln. Daher sind auch weitere Verletzungen, eine Verschlimmerung des Zustandes oder Sachschäden gedeckt, solange weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Der größte Fehler ist hier, nicht zu reagieren und nicht zu helfen.
Unterlassene Hilfeleistung: Verjährt der Tatbestand?
Tatsächlich verjährt der Tatbestand für die unterlassene Hilfeleistung nach einer Frist von drei Jahren. Die sogenannte Vollstreckungsverjährung, also die zeitliche Grenze für die Durchsetzung einer bereits festgelegten Forderung, verjährt nach fünf Jahren.
Erste Hilfe leisten: Tipps für Ersthelfer
Ist Erste Hilfe nötig, gilt immer: Ruhe bewahren!
Zunächst einen groben Überblick über die Situation verschaffen
Notruf absetzen und die wichtigsten Informationen durchgeben: Wo ist etwas passiert, wer ist beteiligt, wie viele Verletzte, welche Art von Verletzungen?
Unfallstelle absichern, wenn nötig und auch sich selbst schützen: Warnblinker anschalten, Warndreieck aufstellen, Warnweste anziehen.
Verletzte Personen ansprechen, beruhigen oder Erste-Hilfe-Maßnahmen leisten. Dazu zählt die stabile Seitenlage, Blutungen stillen, Brüche versorgen oder bei leblosen Personen eine Herzdruckmassage.
Inwieweit die Hilfeleistung möglich ist, muss zudem eingeschätzt werden, denn die Erste Hilfe muss zumutbar sein. Ersthelfer:innen sollen sich keiner zusätzlichen Gefahr aussetzen müssen, daher kann situativ auch ein abgesetzter Notruf bereits als Hilfe genügen.
Wichtig: Wer als Ersthelfer:in den Verbandkasten im Auto benutzt hat, muss die gebrauchten Utensilien nachkaufen oder den Kasten ersetzen. Was aktuell im Verbandkasten enthalten sein muss, erklären wir hier.
Erste Hilfe lernen: Wo und wie oft?
Jede Person mit Führerschein in Deutschland hat bereits einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Alle Details zum Erste-Hilfe-Kurs haben wir hier zusammengefasst. Schließlich ist dieser Voraussetzung für den Führerschein. Diese Bescheinigung über die Schulung ist ohne zeitliche Befristung. Das bedeutet, es gibt keine gesetzliche Pflicht, diese zu erneuern.
Aber nicht nur, wenn dieser Kurs schon etliche Jahre zurückliegt, lohnt es sich, das eigene Erste-Hilfe-Wissen aufzufrischen. So fühlt man sich selbst sicherer in brenzligen Situationen und kann zum Beispiel die stabile Seitenlage oder eine Herzdruckmassage sofort anwenden. Zahlreiche Organisationen bieten Schulungen an.
Erste-Hilfe-Kurse bieten etwa das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Malteser Hilfsdienst, die Johanniter-Unfall-Hilfe, der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), der ADAC (an ausgewählten Standorten) sowie diverse weitere Gesundheitsorganisationen oder Verkehrsclubs an. Je nach Anbieter und Kursumfang kostet ein Kurs in der Regel zwischen 30 und 60 Euro. Alternativ bieten einige Unternehmen auch die Ausbildung zum „betrieblichen Ersthelfer“ an. Hierin ist ebenfalls ein Kurs enthalten, die Kosten übernimmt in der Regel der Arbeitgeber.
Gaffen statt Hilfe zu leisten: Diese Strafen gelten
Leider halten nicht alle Menschen mit guten Absichten an einer Unfallstelle. Wer „gafft“, hindert im schlimmsten Fall bei der Ersten Hilfe oder blockiert Notdienste. Dabei handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, schaulustige Personen können rechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Wer zu einer Notsituation hinzukommt und dabei die Erste-Hilfe-Leistung anderer behindert, muss mit dem gleichen Strafmaß rechnen, wie bei einer unterlassenen Hilfeleistung. So droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Wird das Unfallopfer gefilmt oder fotografiert, drohen bis zu zwei Jahre Haft (§ 201a des Strafgesetzbuches). Es ist bereits eine Straftat, Aufnahmen von Unfallverletzten oder Unfalltoten zu machen – unabhängig davon, ob diese verbreitet beziehungsweise veröffentlicht wurden oder nicht.
Fazit
Unfälle oder kritische Situationen stellen für jede Person eine Herausforderung dar und lösen oft Unsicherheit aus. Dennoch ist es wichtig, Ruhe zu bewahren, keine Angst zuzulassen und beherzt Erste Hilfe zu leisten. Denn das Schlimmste, das man in diesem Moment tun kann, ist gar nichts zu tun. Selbst kleine Hilfsmaßnahmen können Leben retten und einen entscheidenden Unterschied machen.
Quellen
Strafgesetzbuch (StGB)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Eigene Recherche



















