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Geht auch ganz einfach:

Lichthupe/Rechts überholen: Das ist erlaubt

Neun Autofahr-Irrtümer!

AUTO ZEITUNG

Rechts überholen ist nicht immer verboten und auch die Lichthupe darf im Alltag genutzt werden. Das müssen Sie zum Thema Verkehrsregeln wissen. Wir räumen mit neun Autofahrer-Irrtümer auf.

Man weiß es ja eigentlich besser: Zum Abbiegen gehört der Schulterblick, innerorts sind nur 50 km/h erlaubt, in zweiter Reihe darf man nicht parken. Oft genug begehen Autofahrer aber auch Verkehrsverstöße und wähnen sich dabei im Recht. Gerhard von Bressensdorf, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, Markus Schäpe, Leiter Verkehrsrecht beim ADAC und Daniela Mielchen, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), klären über populäre Verkehrsirrtümer auf:

Verkehrsrecht Dashcam im Auto
Dashcam im Auto Rechtliche Grauzone

Die häufigsten Verkehrsirrtümer im Video – Teil 1:

 

1. Auf Autobahnen muss man immer rechts fahren
Meist, aber nicht immer gilt das Rechtsfahrgebot. "Außerhalb geschlossener Ortschaften darf bei drei oder mehr Spuren davon abgewichen werden, wenn auf dem rechten Fahrstreifen hin und wieder Autos fahren", erklärt von Bressensdorf. Grund für diese Regelung sei, dass man verhindern will, dass die Autos Schlangenlinien fahren müssen. "In der Praxis beobachten wir aber leider oft, dass die rechte Spur frei ist, die mittlere etwas voller und die linke ganz voll. So wird der Verkehrsraum viel zu schlecht ausgenutzt."

2. Beim Reißverschlussverfahren frühzeitig die Spur wechseln
Sei es wegen einer Baustelle oder weil sich eine zweispurige Fahrbahn planmäßig auf eine Spur verengt: Hier gilt beim Einordnen auf die verbleibende Spur das Reißverschlussverfahren. Vielen Autofahrern scheint aber nicht bewusst zu sein, wie man da genau vorgeht, hat Gerhard von Bressensdorf beobachtet: "Viele Leute haben offenbar Angst, dass sie am Ende der Spur nicht mehr reingelassen werden und wechseln viel zu früh." Dadurch werde der Verkehr auf der Spur, die weiterführt, unnötig aufgestaut. «Das Gesetz ist hier ganz eindeutig: Man wechselt die Spur erst im unmittelbaren Endbereich des Fahrstreifens, der aufhört.» Wer das richtig macht, zieht zwar oft den Ärger derjenigen auf sich, die früh wechseln, doch nur so wird der Verkehrsraum optimal ausgenutzt.

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Die häufigsten Verkehrsirrtümer im Video – Teil 2:

 

3. Rechts überholen ist strikt verboten
Dass man mit dem Pkw innerorts auch rechts überholen darf, dürfte den meisten Autofahrern bekannt sein. Doch auch auf mehrspurigen Landstraßen oder Autobahnen ist das unter bestimmten Bedingungen erlaubt. "Zum Beispiel, wenn man in einer durchgehenden Kolonne fährt", sagt Bressensdorf. Die Fahrzeugschlange auf der rechten Spur darf also an der, die auf der linken fährt, vorbeiziehen. Das gilt sogar unabhängig von der Geschwindigkeit. "Es muss aber eine Kolonne ohne Lücke sein", so von Bressensdorf. "Sobald die Schlange abreißt, gilt wieder Überholverbot."

Auch ein einzelnes Fahrzeug darf gelegentlich rechts überholen. "Aber nur bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 80 km/h und wenn die Differenz zum überholten Fahrzeug nicht mehr als 20 km/h beträgt", sagt von Bressensdorf. Diese Werte hätten sich in der Rechtsprechung durchgesetzt.

4. Bei abknickender Vorfahrt muss man nicht blinken
Hartnäckig hält sich der Irrtum, man müsse nicht blinken, wenn man auf einer Vorfahrtsstraße abbiegt. Dabei gilt: Ob man blinken muss oder nicht, entscheidet die Fahrtrichtung. Wer geradeaus fährt, blinkt nicht, wer abbiegt, muss den Wechsel der Richtung anzeigen. "Selbst wenn Sie gar nicht anders können, als links abzubiegen, weil rechts etwa eine Einbahnstraße einmündet, müssen Sie blinken", sagt von Bressensdorf.

5. Wer auffährt hat immer Schuld am Unfall
Fährt ein Autofahrer einem anderen hinten drauf, ist er tatsächlich meist der Schuldige. "Es gilt der Beweis des ersten Anscheins", erklärt Daniela Mielchen. Und der spreche dafür, dass der Hintermann zu wenig Abstand eingehalten hat, zu schnell war oder unaufmerksam. Wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vordermann beispielsweise eine grundlose Vollbremsung hingelegt hat, kann ihn das entlasten. "Auch das Bremsen für Kleintiere wie einen Igel oder einen Frosch wird von Gerichten übrigens als grundlos eingestuft."

6. Fahrradfahrer gehören nicht auf die Straße
Autofahrern würde es womöglich das Leben erleichtern: Doch Radler sind keineswegs zum Fahren auf dem Radweg verdammt. «Fahrradfahrer gehören grundsätzlich auf die Straße», sagt Markus Schäpe. Denn die sei schließlich für Fahrzeuge vorgesehen. Die Pflicht zur Nutzung des Radwegs ist eigentlich eine Ausnahme und gilt nur, wenn der mittels eines blauen, runden Schildes ausgeschildert ist. Diese Beschilderung darf aber nicht willkürlich erfolgen, erläutert Schäpe. "Nur wenn eine besondere Gefahr besteht, darf der Radweg ausgeschildert werden." In zahlreichen Fällen in den vergangenen Jahren mussten die Behörden die Schilder deshalb wieder abmontieren.

7. Lichthupe ist Nötigung
Man kennt das aus dem Rückspiegel: Ein ungeduldiger Autofahrer versucht, sich freie Bahn zu schaffen, indem er mehrfach aufblendet. Gerne wird da der Vorwurf der Nötigung erhoben. Oft zu Unrecht, wie Daniela Mielchen weiß. "Die Straßenverkehrsordnung sieht ausdrücklich vor, dass das Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften durch Schall- und Leuchtzeichen angezeigt wird." Man darf also sogar hupen. "Nötigung wird daraus allerdings, wenn man sehr dicht auffährt und das Lichthupen penetrant wiederholt", sagt Mielchen.

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8. Als Passant darf man einen Parkplatz freihalten
Einen Parkplatz für den in Kürze mit dem Auto eintreffenden Ehepartner freihalten, kann einem doch keiner verbieten. Oder? "Außer der Gesetzgeber", sagt Markus Schäpe. "Die Parklücke ist für Fahrzeuge da." Insofern gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. "Man will das natürlich niemandem raten, aber als Autofahrer dürfte man sogar langsam auf den Fußgänger zufahren, um ihn zu veranlassen, die Lücke freizugeben", sagt Schäpe. Wer sich als Fußgänger dagegen wehrt, indem er sich etwa gegen das Auto stemmt, begeht eine Nötigung.

9. Auch auf Parkplätzen gilt rechts vor links
"Das ist wohl einer der größten Irrtümer überhaupt", sagt Gerhard von Bressensdorf. "Auf Parkplätzen gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Man muss sich untereinander verständigen." Eine Ausnahme gilt nur auf Parkplätzen mit großen Verteilerstraßen, von denen kleinere Parkstraßen abzweigen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, denn ob eine solche Situation gegeben ist, kann man schwer erkennen. "Man ist in jedem Fall gut beraten, wenn man nicht auf sein vermeintliches Recht besteht. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme fährt man deutlich besser."

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