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Geht auch ganz einfach:

Ladekabel über Gehweg? Sondernutzung oft nicht erlaubt

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin

Wer sein Elektroauto auf der Straße parkt und es trotzdem aufladen möchte, muss das Kabel zwangsläufig über den Gehweg legen. Doch ist das überhaupt erlaubt oder eine verbotene Stolperfalle? Die AUTO ZEITUNG gibt die Antwort.

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Ladekabel auf Gehweg
Das Ladekabel zum Aufladen des E-Autos einfach über den Gehweg legen – ist das erlaubt? Die AUTO ZEITUNG gibt die Antwort. Foto: Imago

Das Ladekabel zum Aufladen des E-Autos einfach über den Gehweg legen – ist das erlaubt? Viele E-Autofahrer:innen müssen ihr Fahrzeug auf der Straße parken und haben keine eigene Garage oder Stellplatz auf dem Grundstück. Aufgeladen wird das Elektroauto dann am Arbeitsplatz oder an öffentlichen Ladesäulen. Aber was tun, wenn die Batterie leer ist und man dringend Strom tanken muss? Dann ist die Versuchung groß, das Ladekabel einfach über den Gehweg vom Auto zur Wohnung zu legen. Doch Achtung, hier hat auch der Gesetzgeber ein Wort mitzureden: Nur mit Sondernutzungserlaubnis zum Verlegen eines Kabels über einen öffentlichen Gehweg ist das Aufladen des E-Autos auf diese Weise erlaubt. Doch wie ein Beispiel aus Frankfurt am Main zeigt, kann die Erlaubnis auch verweigert werden. 
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Vorschriften für das Legen eines Ladekabels über den Gehweg

Konkret wollte ein Mann die Sondernutzungserlaubnis der Stadt erlangen, um sein E-Auto mit einem über den Gehweg verlegten Ladekabel aufzuladen. Die Ladevorgänge für sein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug sollten bis zu sechs Stunden dauern und das Ladekabel mittels vier Zentimeter hoher, gelb-schwarzen Warnmarkierungen abgedeckt werden. Die Stadt hat das jedoch abgelehnt. Daraufhin hat der Mann versucht, sein Recht einzuklagen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage im Februar 2022 (AZ: 12 K 540/21.F) mit der Begründung ab, die Kabelbrücke würde die Barrierefreiheit von Rollstuhlbenutzenden und Menschen mit Rollator einschränken. Diese öffentlichen Belange seien höher zu bewerten als das private Interesse des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können.
Mit dpa 

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