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Geht auch ganz einfach:

Kind beschädigt Auto: Wer zahlt? (Haftung) Eltern haften (nicht immer) für ihre Kinder

von Sarah Siepelmeyer
Inhalt
  1. Auto beschädigt: Haften Eltern für ihre Kinder?
  2. Haftung: Gibt es einen Versicherungsschutz extra für Kinder im Straßenverkehr?
  3. Übernimmt die Eltern-Haftpflichtversicherung von Kindern verursachte Schäden?
  4. Tritt die Vollkaskoversicherung als Regulierer für von Kindern verursachten Schäden ein?
  5. Welche Schlichtungsmöglichkeiten gibt es bei Haftungsfragen?

Die Haftung für von Kindern verursachten Schäden ist grundsätzlich streng geregelt, dennoch kann es je nach Alter und Umstand der Schadenentstehung zu Einzelfallentscheidungen kommen. Ein Urteil aus München, in dem es um den Fall eines Siebenjährigen geht, zeigt dies.

Beschädigen Kinder parkende Autos, können sie unter Umständen ab sieben Jahren haftbar gemacht werden. Ob ein minderjähriges Kind für den verursachten Schaden haftet, richtet sich allerdings nach dessen Einsichtsfähigkeit. Dennoch kann auch ein von einem Siebenjährigen verursachter Schaden an einem parkenden Auto folgenlos bleiben, wenn er eine Verkehrsgefahr falsch eingeschätzt hat. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München. Das Urteil zur Haftung von Eltern für ihre Kinder fiel für den Kläger negativ aus. Im konkreten Fall ging es um einen Siebenjährigen, der mit zwei Kickboards die Straße überqueren wollte, die Verkehrssituation falsch einschätzte und mit dem Lenker der Kickboards ein geparktes Auto beschädigte. Der Besitzer des Autos klagte auf 1500 Euro Schadensersatz, doch die Klage wurde zurückgewiesen. Die Begründung: In diesem Falle handele es sich nicht allein um eine Beschädigung eines geparkten Autos, die Unfallursache sei nämlich ein fahrendes Auto gewesen. In den Paragrafen 828 und 832 des BGB kann man sich einen Überblick über die genaue Gesetzeslage verschaffen, dennoch ist im Zweifelsfall der Einzelfall entscheidend. Mehr zum Thema: Auch kleine Schäden an Fahrzeugen müssen gemeldet werden.

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Auto beschädigt: Haften Eltern für ihre Kinder?

Das Eltern für ihre Kinder auch bei Schäden im Straßenverkehr haften, ist allgemein bekannt. Doch wie sich die Regelungen im Einzelnen zusammensetzen und wann Kinder selbst haftungspflichtig werden, ist oft nicht klar. Laut Paragraphen 828 BGB haften Minderjährige bis zum Alter von zehn Jahren nicht für die von ihnen verursachten Schäden. Das bedeutet aber nicht, dass somit die Eltern bei allen Schäden, die von ihren Kindern bis zu deren zehntem Lebensjahr verursacht werden, haftungspflichtig sind. Eltern haften grundsätzlich nur im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung. Das bedeutet, sie haften für jene Schäden, die das Kind unter der Aufsicht der Eltern einem Dritten zufügt (Paragraph 832 BGB). Während des Schulweges beispielsweise sind Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihr Kind Tag für Tag zur Schule begleiten müssen. Wurde ein Kind einmal begleitet und auf die Gefahren aufmerksam gemacht, gilt die Aufsichtspflicht als erfüllt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Kind selbst in einen Unfall verwickelt ist. Mehr zum Thema: Unfall mit geliehenem Auto

 

Haftung: Gibt es einen Versicherungsschutz extra für Kinder im Straßenverkehr?

Oftmals wird der Versicherungsschutz im Straßenverkehr durch eine Unfallversicherung, eine Kfz-Haftpflicht sowie eine gängige Rechtsschutz-Versicherung ausreichend abgedeckt. Bei den meisten Versicherungspaketen, den sogenannten Familienhaftpflichtversicherungen, sind neben dem ersten Versicherungsnehmer auch alle Familienmitglieder, bei einigen sogar Au-pair oder Austausschüler mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt für Kinder unter der Bedingung, dass sie weder selbst berufstätig noch verheiratet sind. Wer sich und seine Familie im Straßenverkehr noch besser absichern will, sollte eine gesonderte Verkehrsrechtsschutz-Versicherung in Betracht ziehen. Der zu zahlende Tarif unterscheidet sich danach, wie viele Personen und Fahrzeuge versichert werden.

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Übernimmt die Eltern-Haftpflichtversicherung von Kindern verursachte Schäden?

Ist das Kind, was den Schaden verursachte unter zehn Jahre alt bzw. im Falle von geparkten Fahrzeugen sieben Jahre alt und haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, so hafteten die Eltern offiziell nicht für den Schaden. Das Kind ist laut Gesetz nämlich noch nicht schuldfähig. Dennoch gibt es eine Möglichkeit, sich vor solchen Schäden durch eine Versicherung abzusichern. In einem solchen Fall schützen weder Unfall- oder Hausratversicherung, sondern allein die Familienhaftpflichtversicherung. Eltern wählen daher am besten eine Police, die auch Schäden deliktunfähiger Kinder (unter sieben/zehn Jahren) einschließt. Dann werden die von den kleinen Kindern verursachten Schäden ebenfalls von der Familienhaftpflicht-Versicherung übernommen. Grundsätzlich ist eine Familienhaftpflicht-Versicherung für die ganze Familie ausreichend. Der Schutz umfasst den Versicherungsnehmer, den Ehepartner beziehungsweise den Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie alle dem Haushalt zugehörigen Kinder. Dabei wird nicht zwischen leiblichen, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkindern unterschieden. Die Mitversicherung endet für das Kind je nach Versicherungsauflagen allerspätestens mit dem 30. Lebensjahr.

 

Tritt die Vollkaskoversicherung als Regulierer für von Kindern verursachten Schäden ein?

Im Gegensatz zur Teilkasko kommt die Vollkaskoversicherung oftmals für die durch nicht haftbare Verursacher entstandene Schäden auf. Je nach Selbstbeteiligung sollte allerdings darauf geachtet werden, ob sich eine Meldung des Schadens im Hinblick auf die zu zahlende Selbstbeteiligung lohnt.

 

Welche Schlichtungsmöglichkeiten gibt es bei Haftungsfragen?

Ist das Kind, das den Schaden verursachte gesetzlich noch nicht schuldfähig und haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, wird der entstandene Schaden offiziell von niemandem übernommen. Eine solche Situation führt oft zu unangenehmen Auseinandersetzungen. Wenn die Eltern des Kindes, welches den Schaden verursacht hat und der Geschädigte bilateral auf keine entsprechende Einigung kommen, so können Kfz-Schiedsstellen eine Schlichtung unterstützen. Schiedsstellen sind in jeder Gemeinde ansässig und unterstützen eine außergerichtliche Schlichtung. Bringt eine außergerichtliche Schlichtung nicht den gewünschten Erfolg, steht es dem Geschädigten frei, eine Klage auf Schadensersatz einzureichen. Ist der Schuldige gesetzlich nicht Schadens-verantwortlich (bis einschließlich des zehnten Lebensjahres), so kann sich die Klage ausschließlich auf die Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern oder auf die Erkenntnis die zur Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht des Schädigers plädieren!

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