Teilegutachten abgeschafft: Das gilt für Tuning & Zubehör
Seit 20. Juni 2025 gelten in Deutschland neue Regeln für die Genehmigung von Fahrzeugteilen. Teilegutachten wurden abgeschafft – stattdessen gilt nationale Teiletypgenehmigung (TTG). Das sind die wichtigsten Änderungen bei Zubehörteilen oder Tuningkomponenten. Und: Wer schon Teile hat, sollte sich mit dem Einbau beeilen!

Mit der 56. Verordnung zur Änderung der StVZO, in Kraft seit Juni 2025, dürfen Teilegutachten nicht mehr neu erstellt werden. Stattdessen müssen Hersteller für neue Bauteile eine Teiletypgenehmigung (TTG) beantragen – ein national geregeltes Verfahren ausschließlich über das KBA, das auch eine Nachprüfung, Marktüberwachung und gegebenenfalls den Widerruf der Genehmigung ermöglicht. Für Autofahrer:innen bedeutet die TTG: Weniger Eintragungspflicht, höhere Rechtssicherheit und neue Kennzeichnungen mit sechsstelliger KBA-Nummer. Zudem soll eine bessere Qualitätssicherung erreicht werden.
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Checkliste für die Hauptuntersuchung im Video:
Was gilt für bereits ausgestellte Teilegutachten?
Für vor dem 20. Juni 2025 ausgestellte Teilegutachten gilt eine Übergangsregelung bis einschließlich 19. Juni 2028. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Fahrzeugteile mit gültigem Teilegutachten weiterhin verkauft, eingebaut und mit Abnahme durch eine Prüforganisation verwendet werden.
Ab dem 20. Juni 2028 ist der Einbau solcher Teile nur noch mit Einzelabnahme nach § 21 StVZO zulässig.
Die Teiletypgenehmigung (TTG) ersetzt nicht nur das Teilegutachten, sondern auch die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Allerdings behalten bereits ausgestellte ABE weiterhin ihre Gültigkeit.
Von der AUTO ZEITUNG getestet und empfohlen:
Was bedeutet das für Tuning-Fans und Zubehörkäufer:innen?
Beim Kauf von Bauteilen ist künftig darauf zu achten, dass es eine gültige TTG oder ABE besitzt. Andernfalls droht nach Ablauf der Übergangsfrist die Pflicht zur Einzelabnahme. Für bereits vorhandene Teile mit Teilegutachten gilt: Einbau und Abnahme sollten bis spätestens 19. Juni 2028 erfolgen, um zusätzliche Kosten und Komplikationen zu vermeiden. Ohne gültige Genehmigung kann der Einbau zum Verlust der Betriebserlaubnis führen – und damit zu Bußgeldern, Stilllegung oder Problemen bei der Hauptuntersuchung.
Übrigens: Sobald ein TTG-Teil nicht vollständig entsprechend der Genehmigungsvorgaben eingebaut wird, erlischt die Eintragungsfreiheit automatisch. Dann greift § 19 Abs. 3 StVZO – mit allen Folgen (Abnahme, Eintragung, ggf. Verlust der Betriebserlaubnis).