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Geht auch ganz einfach:

Falschparkende fotografieren erlaubt: Urteil Grundsatzurteil sieht Datenschutz nicht gefährdet

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin
Falschparker fotografieren
Foto: Imago

Falsch geparkte Autos zu fotografieren, um den Verstoß bei der Polizei zu melden – ist das erlaubt oder verstößt es gegen den Datenschutz? Ein Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hat diese Frage nun beantwortet.

Um beweisen zu können, dass jemand widerrechtlich auf einem Geh- oder Radweg geparkt hat, liegt es nahe, das Smartphone zu zücken, ein Foto des Parkverstoßes zu machen und den Vorfall so der Polizei zu melden. Doch genau gegen dieses Vorgehen hatte die Datenschutzaufsicht in Bayern in zwei identischen Fällen etwas, verwarnte die beiden Fotografen und forderte eine Gebühr von 100 Euro ein. Doch die Betroffenen zogen vor Gericht. Es galt zu klären, ob die digitale Übermittlung der Fotos im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig war. Laut Gesetz muss ein berechtigtes Interesse bestehen und die Datenverarbeitung erforderlich sein. Das Verwaltungsgericht Ansbach sprach nun ein Grundsatzurteil, das es erlaubt, Falschparkende zu fotografieren und zu melden. Es habe sich nicht um einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gehandelt, sondern um eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten. Unterstützung bekamen die Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens von der Deutschen Umwelthilfe. Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch zeigt sich über das Urteil erfreut und kommentierte: "Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind" und "Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit." Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon
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Darf man Falschparkende fotografieren und melden? Urteil!

Die Begründung zu den Grundsatzurteilen, dass es nicht gegen das Datenschutzgesetz verstößt, falsch parkende Autos per Foto der Polizei zu melden, steht noch aus und es ist auch noch nicht rechtskräftig. Im Detail stritten die Prozessbeteiligten darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren.
Mit dpa

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