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Geht auch ganz einfach:

Auto anmelden ohne Fahrzeugbrief: Ratgeber So gelingt die Anmeldung ohne Papiere

Thomas Pfahl Leitender Redakteur Classic Cars
Inhalt
  1. Classic Cars-Ratgeber: Auto anmelden ohne Fahrzeugbrief
  2. Bei deutschen Zulassungen ist eidesstaatliche Versicherung nötig
  3. Schwieriger Sonderfall: Vergessene Oldtimer in der Tiefgarage

Das Angebot war einfach zu verlockend, die fehlenden Papiere des Traumklassikers schienen kein Hinderungsgrund: Wie das Auto auch ohne Fahrzeugbrief angemeldet werden kann, erklären wir im Classic Cars-Ratgeber!

Ein Auto ohne Fahrzeugbrief anmelden ist nicht unmöglich, kann aber kompliziert werden, wie dieser Ratgeber beweist: Plötzlich stand er da, der lang ersehnte Oldtimer. Vielleicht als Restaurierungsprojekt, vielleicht als Scheunenfund, vielleicht als US-Klassiker in seiner alten Heimat. Der Verkäufer oder die Verkäuferin winkt mit einer lapidaren Handbewegung ab: "Die Papiere sind verschollen" oder "In Deutschland war er noch nie zugelassen", aber das sei alles kein Problem. Das Oldtimer-Hobby ist eben nichts für die Online-Fahrzeug-Anmeldung. Allerdings sind die Zulassungsbestimmungen in Deutschland klar definiert: Wer ein Auto in den Verkehr bringen möchte, braucht neben der elektronischen Versicherungsnummer und dem Ausweis auch Fahrzeugbrief und HU-Bericht. Also müssen diese Unterlagen beschafft werden. Grundsätzlich gibt es zwei Szenarien: Das Fahrzeug war noch nie in Deutschland zugelassen – oder die alten Unterlagen sind verschollen. Prinzipiell sollte in beiden Fällen alles an Unterlagen gesammelt werden, was zu bekommen ist. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

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Classic Cars-Ratgeber: Auto anmelden ohne Fahrzeugbrief

Das Anmelden eines Autos ohne Fahrzeugbrief fängt logischerweise beim Kaufvertrag an, der belegt, dass das Fahrzeug offiziell und legal erworben worden ist. Ist der Oldtimer vorher im Ausland gelaufen, sollten die entsprechenden Papiere vorliegen. Bei US-Klaskern ist es das "Certificate of Title". Dessen Erstellungsdatum ist nicht unbedingt mit dem Tag der Erstzulassung identisch. Baujahr und -monat sind in der Regel anhand der VIN (Vehicle identification number) zu erkennen. Ist ein genaues Datum nicht zu ermitteln, wird in den Unterlagen üblicherweise der 1. Juli des Baujahrs eingetragen. Über die Verbraucherschutz-Datenbank "Carfax" lässt sich gegen Gebühr die Historie des Fahrzeugs prüfen. Bei britischen Autos ist das aufgrund der einmalig vergebenen Kennzeichen in ähnlicher Form möglich. Mit dem Title (oder vergleichbaren Unterlagen) geht es zur Begutachtung nach §21 StVZO (oft als Vollabnahme bezeichnet). Hier wird anhand der Erstzulassung festgestellt, welcher technische Stand gilt und was für eine Inbetriebnahme auf deutschen Straßen umgerüstet werden muss. Ist eine H-Zulassung geplant, kann das Gutachten nach §23 StVZO im gleichen Zug erstellt werden. Oft ist auch ein technisches Datenblatt erforderlich. TÜV und Dekra halten diese für viele Fahrzeuge gegen Gebühr bereit. Die Gutachten und die damit verbundene Erklärung über den technischen Zustand haben allerdings nichts mit der rechtlichen Seite der Inbetriebnahme (Besitzverhältnisse) zu tun. Mit Kaufvertrag, Title, Zollerklärung, Gutachten und eventuellen weiteren Unterlagen geht es dann zur Zulassungsstelle, um die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung II zu beantragen.

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Bei deutschen Zulassungen ist eidesstaatliche Versicherung nötig

War das Auto bereits in Deutschland zugelassen, aber ist der Fahrzeugbrief (ZBII) nicht mehr auffindbar, muss ebenfalls eine Neuausfertigung beantragt werden, damit die Anmeldung glückt. Hilfreich ist es, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin den Verlust der Unterlagen bestätigt. Es handelt sich dabei um eine eidesstattliche Versicherung, eine Falschaussage kann strafrechtliche Folgen haben. Kann die eidesstattliche Versicherung nicht geleistet werden (etwa bei Erb:innen, die das Auto ihres Großvaters verkaufen), muss der Käufer oder die Käuferin diese ablegen – und den Fahrzeugbrief sofort bei der Zulassungsstelle einreichen, wenn er doch noch auftauchen sollte. Mit der Fahrgestellnummer kann die Zulassungsstelle beim KBA anfragen, ob es einen Vermerk zum Fahrzeug gab oder ob schon eine zweite Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde. Weiterhin ist eine Aufbietung im Verkehrsblatt (www.verkehrsblatt.de) unumgänglich: Hier werden unter anderem das letzte Kennzeichen sowie die Fahrgestellnummer eingetragen. Wer die genannten Fahrzeugpapiere in Verwahrung hat, ist aufgefordert, diese innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung bei der Zulassungsbehörde vorzulegen. Umgekehrt melden sich hier auch Oldtimer-Besitzende, deren Fahrzeug entwendet wurde. Gibt es keine Rückmeldung und auch sonst keine Gründe, die gegen eine erneute Vergabe der Zulassungsbescheinigung II sprechen, wird diese erstellt. Ist das Auto noch zugelassen und der Fahrzeugschein vorhanden, vereinfacht das den Vorgang nur bedingt: Er könnte sich schließlich bei der – rechtmäßigen oder unrechtmäßigen – Übergabe im Fahrzeug befunden haben.

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Schwieriger Sonderfall: Vergessene Oldtimer in der Tiefgarage

Noch schwieriger wird das Anmelden eines Autos ohne Fahrzeugbrief bei scheinbar "vergessenen" Fahrzeugen in Tiefgaragen oder auf zugewachsenen Grundstücken. Hier hängt es von der Zulassungsstelle ab, inwiefern sie der Argumentation folgt: Das Auto könnte von einem Bastler beziehungsweise einer Bastlerin als Organspender gekauft worden sein, der oder die es nie auf sich zugelassen hat – daher taucht es nicht in den Papieren auf. In der Regel existieren aber Zeug:innen, die etwas zu deren Verbleib wissen sollten. Eventuell steht ihnen das Auto als Gegenwert für entgangene Mieteinnahmen zu. Da es keinen Verkäufer oder Verkäuferin gibt, ist es in diesem Fall ratsam, sich mit einer Anwaltskanzlei in Verbindung zu setzen – oder sich nach einem anderen Auto umzusehen.

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