Steuervorteile von Elektro-Dienstwagen: Das & die neuen Regeln
- Steuervergünstigungen für E-Autos weiter ausgebaut
- Hybridfahrzeuge bleiben bei 0,5 Prozent – unter Bedingungen
- Auch gebrauchte E-Autos profitieren – aber Achtung bei der Berechnung
- Günstigere Kilometerbesteuerung
- Elektrofahrzeuge steuerfrei beim Arbeitgeber laden
- Ladekarte des Arbeitgebers unbegrenzt nutzen
- Vom Arbeitgeber finanzierte Wallbox
- E-Auto als Firmenwagen: Pauschale für Stromkosten
Steuervergünstigungen für E-Autos weiter ausgebaut
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, muss den sogenannten geldwerten Vorteil versteuern – also den finanziellen Vorteil, der durch die private Nutzung entsteht. Bei konventionellen Verbrennern liegt dieser Steuersatz bei einem Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat. Für elektrifizierte Fahrzeuge (also vollelektrische oder Plug-in-Hybride) gelten dagegen deutlich günstigere Konditionen.
Seit Juli 2025 wurde die bisherige Begünstigung für E-Autos noch einmal erweitert: Statt wie bisher bei 70.000 Euro liegt die Bruttolistenpreis-Grenze für die 0,25-Prozent-Versteuerung nun bei 100.000 Euro. Erst bei einem darüber liegenden Listenpreis wird ein höherer Steuersatz von 0,5 Prozent fällig.
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Der BMW i5 Touring (2024) im Fahrbericht (Video):
Hybridfahrzeuge bleiben bei 0,5 Prozent – unter Bedingungen
Für Plug-in-Hybride gelten weiterhin gesonderte Regeln. Auch sie werden pauschal mit 0,5 Prozent des Listenpreises besteuert – allerdings nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Der CO2-Ausstoß darf maximal 50 g pro Kilometer betragen.
Das Fahrzeug muss mindestens 80 km rein elektrisch zurücklegen können.
Diese Bedingungen sind essenziell, um in den Genuss der steuerlichen Vorteile zu kommen. Werden sie nicht erfüllt, greifen dieselben Regeln wie für Verbrenner.
Auch gebrauchte E-Autos profitieren – aber Achtung bei der Berechnung
Eine wichtige Neuerung betrifft auch gebrauchte E-Dienstwagen: Diese können ebenfalls unter die neuen Regeln fallen, sofern sie ab dem 1. Juli 2025 angeschafft und einem Mitarbeitenden erstmals zur Verfügung gestellt werden. Entscheidend ist jedoch auch hier der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs – nicht der tatsächliche Kaufpreis.
Günstigere Kilometerbesteuerung
Bis zunächst 2030 gilt auch die Kilometerbesteuerung. Denn sobald der Dienstwagen auch für den Arbeitsweg genutzt wird, wird dieser besteuert. Bei einem Auto mit Verbrennermotor werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer angesetzt. Bei Hybridfahrzeugen ist es die Hälfte und bei E-Autos nur ein Viertel dieses Betrags.
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Elektrofahrzeuge steuerfrei beim Arbeitgeber laden
Das kostenlose oder vergünstigte Laden von Elektro- oder Hybridfahrzeugen im Unternehmen des Arbeitgebers ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Auch private E-Autos dürfen steuerfrei beim Arbeitgeber laden, erklärt Steuerberaterin Miriam Pioch. Private Verbrenner-Fahrzeuge von Mitarbeitenden dürfen üblicherweise nicht auf Arbeitgeberkosten tanken. Doch das Aufladen von privaten E-Autos auf Kosten der Arbeitsstelle ist erlaubt und wird steuerlich begünstigt, da der Arbeitgeber die Stromkosten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen kann. Diese Regelung gilt bis 2030.
Ladekarte des Arbeitgebers unbegrenzt nutzen
Wer ein E-Auto als Dienstwagen fährt, kann über die Ladekarte des Arbeitgebers das Auto auch an öffentlichen Ladesäulen aufladen (worauf man beim Laden eines E-Autos achten sollte, hier). Ein geldwerter Vorteil fällt dabei nicht an – ergo, man kann ohne Limit steuerfrei Strom zapfen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Laden im Rahmen einer betrieblichen Vereinbarung erfolgt und die Nutzung dokumentiert beziehungsweise vertraglich geregelt ist.
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Vom Arbeitgeber finanzierte Wallbox
Finanziert der Arbeitgeber eine heimische Wallbox für Angestellte, so kann die Anschaffung sowie die Installation als Betriebsausgabe deklariert werden. Voraussetzung ist, dass die Wallbox im Besitz des Unternehmens bleibt und die Installation zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung gestellt wird. Unterstützt der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden mit einem Zuschuss für eine Wallbox, so kann dieser mit 25 Prozent durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden und ist sozialversicherungsfrei.
E-Auto als Firmenwagen: Pauschale für Stromkosten
Ist eine firmeneigene Lademöglichkeit vorhanden, so können sich E-Dienstwagenfahrer:innen eine monatliche Pauschale für die heimischen Stromkosten auszahlen lassen. Für das Laden von reinen Elektroautos liegt diese Pauschale bei 30 Euro (so viel kosten 100 km in einem E-Auto). Bietet der Arbeitgeber keine Lademöglichkeit an der Arbeitsstelle und auch keine Ladekarte an, so beträgt die Pauschale 70 Euro. Für Plug-in-Hybride gelten Pauschalen von 15 oder 35 Euro. Die Pauschale ist übrigens auch gültig, wenn man Zuhause mit Strom aus einer PV-Anlage tankt.