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Geht auch ganz einfach:

Bußgeld im Ausland: Das muss man wissen! Knöllchen im Ausland? Ein teurer Spaß

Markus Bach Chefredakteur Crossmedia
Inhalt
  1. Bußgeld im Ausland: Vollstreckung in Deutschland?
  2. Wer darf Bußgelder aus dem EU-Ausland geltend machen?
  3. In welcher Sprache sind die Bescheide zu verschicken?
  4. Drohen für Vergehen im Ausland auch Punkte und Führerscheinentzug?
  5. Was passiert beim Nichtzahlung und einer späteren Wiedereinreise?
  6. Kann ein Fahrverbot im betroffenen Staat verhängt werden?
  7. Was passiert, wenn Autohalter:innen nicht gefahren sind?
  8. Kann ich im Ausland verteilte Parkknöllchen ignorieren? 
  9. Polizeikontrolle im Ausland
  10. Hilft der deutsche Verkehrsrechtsschutz?
  11. Ausländische Bußgelder: Hier werden Verkehrsverstöße richtig teuer

Wenn Bußgeldbescheide aus Österreich, Frankreich oder den Niederlanden ins Haus flattern, stellt sich die Frage: Kann ich sie ignorieren? Wir geben Tipps zum richtigen Umgang mit Bußgeldern aus dem Ausland.

Im Urlaub zu schnell gefahren oder falsch geparkt: Wer dafür einen Bußgeldbescheid erhält, sollte diesen nicht einfach ignorieren. Darauf weist der ADAC hin. Genau prüfen und zügig zahlen, empfiehlt der Autoclub zum Umgang mit den Knöllchen. Ab einer Grenze von 70 Euro (inklusive Gebühren) werden Strafen aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstreckt. Dafür zuständig ist das Bundesamt für Justiz in Bonn, das nach einer EU-weiten Vereinbarung das Eintreiben der Geldstrafen übernimmt. Nicht alle EU-Staaten sind dabei konsequent: Die Niederlande, Belgien und Frankreich sind zum Beispiel eifrig bemüht. Irland, Griechenland und Italien vollstrecken ihre Bußgelder dagegen selten. Länder außerhalb der EU wie die Schweiz, Norwegen oder Großbritannien haben diese Möglichkeit ohnehin nicht. Weist der Bescheid Fehler auf oder ist das Bußgeld zu hoch, wird man besser sofort tätig und legt unverzüglich Einspruch dagegen ein. Bleibt ein Bescheid unbezahlt, sorgt eine Verkehrskontrolle beim nächsten Urlaub vielleicht für eine unangenehme Überraschung. Das Geld kann in dem Fall nachträglich fällig werden. In Italien etwa verjähren Bußgelder erst nach fünf Jahren. Auch bei Passkontrollen an Flughäfen des Landes fällt man laut ADAC oft als säumig auf. Mitunter belohnen Länder zügige Bußgeldzahlungen: So sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, wenn Autofahrende innerhalb einer bestimmten Frist zahlen. Großzügige Rabatte gibt es laut ADAC in Frankreich, Großbritannien, Slowenien, Italien, Spanien und Griechenland. Gut zu wissen: Fällig werden nur Geldbeträge. Fahrverbote aus dem Ausland gelten nicht in Deutschland. Sie sind nur im jeweiligen Land durchsetzbar, erklärt der ADAC. Die AUTO ZEITUNG erklärt, worauf es bei Bußgeldbescheiden aus dem Ausland ankommt und wie Betroffene am besten vorgehen. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

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Bußgeld im Ausland: Vollstreckung in Deutschland?

Bußgelder unter 70 Euro fallen unter die sogenannte Bagatellgrenze. Hier findet – egal aus welchem Land – keine Vollstreckung in Deutschland statt. Maßgeblich ist die reine Höhe der Geldbuße. Mahn- und Verwaltungskosten werden nicht eingerechnet. Die Vollstreckung betrifft Geldsanktionen aus allen EU-Ländern. Zuständige Behörde für die Durchführung und Prüfung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Ignorieren sollte man Bußgeldschreiben also nur, wenn es sich um Geldbußen unter 70 Euro handelt und man mit dem gleichen Fahrzeug nicht mehr innerhalb der ausländischen Verjährungsfristen in das jeweilige Land einreisen möchte. Die einzige Ausnahme ist Österreich: Die Alpenrepublik hat ein eigenes Vollstreckungsabkommen mit Deutschland und bittet schon ab 25 Euro zur Kasse.

 

Wer darf Bußgelder aus dem EU-Ausland geltend machen?

Nur Behörden dürfen Bußgelder eintreiben, für Rechtsanwalts- und Inkassobüros gilt das nicht. Von ihnen werden eher privatrechtliche Forderungen geltend gemacht, wie zum Beispiel nicht gezahlte Mautgebühren. Ist der Vorwurf berechtigt, sollte man bezahlen, weil sonst ein teures Zivilverfahren droht. Andernfalls sollte man ein Rechtsanwaltsbüro kontaktieren. Aber auch bei Bußgeldern muss man vorsichtig sein: In den Niederlanden ist dafür die CJIB (Centraal Justitieel Incassobureau) zuständig. Das ist allerdings kein Inkassobüro, wie wir es in Deutschland als private Institution kennen, sondern eine Behörde des niederländischen Ministeriums für Sicherheit und Justiz. Diese Schreiben haben also die gleiche rechtliche Qualität wie offizielle staatliche Schreiben aus Deutschland.

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In welcher Sprache sind die Bescheide zu verschicken?

Bußgeldpost aus dem Ausland soll vom deutschen Autofahrenden verstanden werden können und müssen deshalb auf Deutsch abgefasst sein. Andernfalls kann der Vorgang nicht mehr vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden. Ein Einspruch dagegen muss zum Beispiel in Frankreich auf Französisch erfolgen. Hier helfen im Zweifelsfall Freunde oder ein Übersetzungsprogramm.

 

Drohen für Vergehen im Ausland auch Punkte und Führerscheinentzug?

Nein, für Taten im Ausland werden keine Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Ein Führerscheinentzug durch deutsche Behörden findet ebenfalls nicht statt. Allerdings können Verurteilungen und rechtskräftige Bußgeldbescheide, die im Ausland nach dortigem Recht erfolgen, jederzeit vollstreckt werden, wenn Verkehrsteilnehmende wieder in das betreffende Land einreisen.

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Was passiert beim Nichtzahlung und einer späteren Wiedereinreise?

Hier droht die Vollstreckung bei Wiedereinreise nebst dann angefallener, zum Teil recht hoher Gebühren und Verwaltungskosten. Die Verjährungsfristen richten sich nach dem individuellen Recht des Staats, in dem das Vergehen stattgefunden hat. In den Niederlanden ist etwa eine fünfjährige Vollstreckungsfrist vorgesehen. Die Verjährungsfrist beträgt in Frankreich drei Jahre bei Übertretungen und fünf Jahre bei schwereren Verstößen. In Italien ist ein Bußgeld nach fünf Jahren Geschichte. Bei Mietwagen kann es sogar passieren, dass man von der Polizei für die Verstöße vorangehender Nutzende festgehalten wird. Nämlich dann, wenn die Mietwagenfirma der Behörde noch nicht die Verantwortlichen genannt hat. In diesem Fall empfiehlt sich die sofortige Kontaktaufnahme mit dem Vermieter.

 

Kann ein Fahrverbot im betroffenen Staat verhängt werden?

Das jeweilige Land kann ein Fahrverbot auf dem eigenen Gebiet vollstrecken, wenn Betroffene dort rechtskräftig verurteilt wurden. Wird man dann am Steuer erwischt, stellt das nach dortigem Recht ein Fahren ohne Fahrerlaubnis dar und damit drohen annähernd gleiche versicherungs- und strafrechtlichen Konsequenzen wie in Deutschland. Hiervon ist also dringend abzuraten. Ein im Ausland verhängtes Fahrverbot gilt aber nicht in Deutschland.

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Was passiert, wenn Autohalter:innen nicht gefahren sind?

Im Ausland gilt im Gegensatz zu Deutschland oft die Halterhaftung. Meist werden bei automatisierten Geschwindigkeitskontrollen keine Fotos erstellt. Es ist wichtig, den sogenannten Halterhaftungseinwand – dass man selbst nicht gefahren ist – unbedingt bereits gegenüber der anschreibenden Behörde fristgemäß und in nachweisbarer Form geltend zu machen. Das kann später vor dem deutschen Gericht nicht mehr nachgeholt werden. Das Bundesamt für Justiz kündigt an, nach deutschem Recht solche Einwände gegen die Halterhaftung zu berücksichtigen.

 

Kann ich im Ausland verteilte Parkknöllchen ignorieren? 

Wenn man später mit dem gleichen Fahrzeug wieder in das entsprechende Land fahren möchte, sollte man diese nicht ignorieren. Vollstreckt werden können solche Knöllchen in Deutschland allerdings nicht, das gilt auch für Parkknöllchen-Post von Gemeinden.

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Polizeikontrolle im Ausland

Wenn man von der Polizei angehalten wird, kann sie die Person identifizieren. Damit wären Geldbußen ab 70 Euro später auch in Deutschland vollstreckbar. Oftmals wird von der Polizei im Ausland die Weiterfahrt aber nur zugelassen, wenn direkt gezahlt wird. Das geht in den meisten Nachbarländern auch schon mit Kreditkarte. Wird die Zahlung eines Buß- oder Verwarnungsgelds verweigert, können die ausländischen Behörden deutsche Führerscheine beschlagnahmen. Diese müssen jedoch an der Grenze vor der Rückreise nach Deutschland wieder zurückgegeben werden. In Italien kann sogar das Fahrzeug bei einer ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung beschlagnahmt werden. Wem das passiert, muss sich vor Ort nach italienischem Recht am besten anwaltlich vertreten lassen. Rechtsschutzversicherer sowie Automobilclubs führen Listen derartiger Anwält:innen. Generell können ausländische Fahrzeuge dort bis zu 60 Tage sichergestellt werden, wenn Fahrende eine Geldbuße nicht sofort bezahlen. Ab 1,5 Promille oder bei Drogenfahrten ist in Italien zudem eine Beschlagnahme und Enteignung des Autos möglich.

 

Hilft der deutsche Verkehrsrechtsschutz?

Das ist vom Inhalt des jeweiligen Versicherungsvertrags abhängig. Nach den neuen Rechtsschutzbedingungen werden bei einem im Ausland eingetretenen Fall wahlweise die Kosten anwältliche Beratung am Ort des zuständigen Gerichts oder zu Hause erstattet. Bei einer großen Entfernung zwischen dem Gerichtsort im Ausland und dem eigenen Wohnsitz können unter Umständen auch die Kosten für deutsche Korrespondenzanwält:innen erstattungsfähig sein.

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Ausländische Bußgelder: Hier werden Verkehrsverstöße richtig teuer

Bei einigen Verstößen mit dem Auto drohen im Ausland verhältnismäßig hohe Sanktionen. So etwa in Italien, wo in vielen italienischen Städten und Gemeinden verkehrsbeschränkte Zonen weit verbreitet sind. Hier dürfen in der Regel nur Anlieger, Busse oder Taxis einfahren. Die sogenannte "Zona a traffico limitato" wird von Urlaubsreisenden jedoch leicht übersehen. Die Zufahrt wird meist mithilfe von Videokameras überwacht und bei Verstößen droht ein Bußgeld von mindestens 84 Euro. Kommen noch Verfahrensgebühren hinzu, landet man schnell bei 100 bis 120 Euro. Und wer nicht innerhalb von 60 Tagen zahlt, muss eine Verdopplung des Betrags in Kauf nehmen. In Kroatien hingegen sollten Autofahrende bei Parkverstößen besonders aufmerksam sein. Hier fallen Bußgelder zwischen zehn und 40 Euro an, wenn ein kostenpflichtiges Parkticket nicht gelöst, die Parkzeit überzogen oder die Parkscheibe nicht ausgelegt wurde. Häufig, aber nicht immer, wird die Zahlungsaufforderung an der Windschutzscheibe hinterlassen. Wenn möglich sollten Betroffene hier das Knöllchen gleich vor Ort zahlen und sich dies mit exakten Angaben quittieren lassen. Und wenn nach dem Urlaub ein Anwalts- oder Gerichtsschreiben aus Kroatien ins Haus flattert, sollten Betroffene unverzüglich Rechtsrat einholen, wie der ADAC empfiehlt. Denn im Nachgang würden kroatische Anwaltsbüros oftmals mehrere hundert Euro in Rechnung stellen. Außerdem drohen in Österreich empfindliche Bußgelder nicht nur für das Fehlen, sondern auch die fehlerhafte Anbringung der Vignette. Dann wird eine sogenannte Ersatzmaut fällig, die bei Pkw 120 Euro beträgt. Wird eine bereits geklebte Vignette abgelöst und an einem anderen Fahrzeug wiederverwendet, werden sogar 240 Euro fällig.

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