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Dashcam im Auto: Das ist die Rechtslage in Deutschland

Dominik Mothes Redakteur
Lena Trautermann

Dashcams werden immer beliebter. Der Grund liegt auf der Hand: Dashcam-Videoaufnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen legal und können so im Zweifelsfall helfen, die Schuldfrage bei einem Unfall zu klären. Wir erklären, was genau in Deutschland erlaubt ist und was man beachten beim Kauf einer Dashcam beachten muss.

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Dashcam im Auto
Dashcams müssen nicht immer teuer sein. Wichtig sind eine gute Bildqualität und die Loop-Funktion. Foto: Imago
Inhalt
  1. Was ist eine Dashcam?
  2. Rechtslage: Sind Dashcams im Auto in Deutschland erlaubt?
  3. BGH-Urteil: Dann sind Dashcams als Beweismittel zugelassen
  4. Dashcam kaufen: Was muss die Kamera können?
  5. Darf man Dashcam-Videos im Internet hochladen?
  6. Welche Bußgelder drohen bei unzulässiger Verwendung einer Dashcam?
  7. Dashcams im europäischen Ausland: Hier sind sie erlaubt
 

Was ist eine Dashcam?

Dashcams sind kleine Kameras, die in der Windschutzscheibe oder Heckscheibe des Autos befestigt werden und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Bei einem Unfall können die Aufnahmen von großer Bedeutung sein, wenn es zum Beispiel darum geht, die eigene Unschuld zu beweisen. Bereits im Mai 2018 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, die Verwendung von Dashcam-Videos als Beweismittel vor Gericht zuzulassen (VI ZR 233/17).

Seitdem sind Dashcams im Auto in Deutschland prinzipiell erlaubt und werden immer beliebter. Mittlerweile gibt es auf dem Markt unzählige Modelle mit unterschiedlichen Funktionen zu kaufen. Dennoch gibt es ein paar Einschränkungen beim Filmen im Straßenverkehr mit einer Dashcam, die Autofahrer:innen kennen müssen. Welche das sind, wie genau die aktuelle Rechtslage bei der Dashcam-Nutzung in Deutschland aussieht und worauf man beim Kauf einer Dashcam achten sollte, erklärt die AUTO ZEITUNG.
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Rechtslage: Sind Dashcams im Auto in Deutschland erlaubt?

Die Antwort auf die Frage, ob das Filmen mit einer Dashcam im Auto erlaubt ist, kann nicht mit einem klaren "ja" beantwortet werden. Zwar entschied der BGH vor einigen Jahren, dass die Videoaufnahmen der Mini-Kameras im Auto bei Unfall-Prozessen genutzt werden dürfen, in der Realität gibt es aber Einschränkungen, insbesondere rund um das Thema "Datenschutz". Folgendes ist in Deutschland beim Filmen mit der Dashcam zu beachten:

  • DSGVO: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beinhaltet das sogenannte informationelle Selbstbestimmungsrecht. Das heißt, jede Person darf selbst entscheiden, was mit ihren Daten – also auch mit Filmaufnahmen von ihnen – geschieht. Bei einem Dashcam-Video weiß die gefilmte Person in der Regel gar nicht darüber Bescheid, dass sie gerade gefilmt wird und kann dem somit auch nicht zustimmen oder widersprechen. Entsprechend ist ein Dashcam-Video im Sinne der DSGVO illegal.

  • Interesse der Beweissicherung: In bestimmten Fällen, so wie im Falle der Rechtssprechung des BGH, kann die DSGVO aufgeweicht werden, da das Interesse der Beweissicherung schwerer wiegt als der Datenschutz. Dies sei aber nur bei schweren Delikten und Prozessen der Fall, wenn es beispielsweise darum geht, einen Unfall aufzuklären. Wer mit seinen Dashcam-Videos hingegen als "Hilfs-Sheriff" fungiert und andere Verkehrsteilnehmenden wegen kleinerer Vergehen (z.B. Falschparken) anschwärzt, macht sich wiederum strafbar. Das zeigt ein vor dem Amtsgericht München verhandelter Fall (Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17): Eine 52-jährige Autofahrerin hatte zwei Dashcams in ihrem Auto installiert, die aufzeichneten, als ein fremdes Fahrzeug ihren geparkten Wagen beschädigte. Sie wollte die Dashcam-Videos als Beweismittel geltend machen, bekam im Gegenzug aber ein Bußgeld von 150 Euro auferlegt. Die Begründung: Die Nutzung der Dashcam als Überwachungskamera sei nicht zulässig. Das anlasslose und fortlaufende Filmen verstieße gegen das Bundesdatenschutzgesetz und verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter.

 

BGH-Urteil: Dann sind Dashcams als Beweismittel zugelassen

Das Urteil des BGH über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel aus dem Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17) gilt als Grundsatzentscheidung, die für zukünftige Rechtsstreits maßgeblich sein könnte. In den Verhandlungen ging es um einen Unfall mit einer Schadenshöhe von knapp 1300 Euro in Magdeburg. Zwei Fahrzeuge hatten sich beim Abbiegen leicht gestreift, in einem Fahrzeug war während des Unfalls eine Dashcam in Betrieb.

Da aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen weder Amts- noch Landgericht Magdeburg die Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zuließen, zog der Anwalt des Klägers vor den BGH, wo der Fall seitdem verhandelt wird. Während Verkehrsrechtler gegen  die Zulassung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel sind und dies mit dem personenbezogenen Datenschutz begründen, sehen Befürworter:innen den Vorteil, Unfälle so besser aufklären zu können. Der Verkehrsgerichtshof hingegen stimme der Verwendung als Beweismittel vor Gericht nur bei schweren Verstößen oder einem drohenden Unfall zu und auch nur in Ausnahmefällen.

Zusammengefasst ist eine Dashcam-Aufnahme nur dann als Beweismittel zu gebrauchen, wenn in einer Interessen- und Güterabwägung das Aufklärungsinteresse unter Verwendung des Bildmaterials einer Dashcam stärker wiegt als der Datenschutz Dritter.

 

Dashcam kaufen: Was muss die Kamera können?

  • Loop-Modus, Notfall-Aufnahme & Co.: Um in Deutschland rechtlich möglichst legal unterwegs zu sein, benötigt die Dashcam einen sogenannten Loop-Modus. Dieser überschreibt in kurzen Sequenzen von wenigen Sekunden bis einer Minute Videoaufnahmen auf dem Speicher, ohne diese dauerhaft zu speichern. Um Aufnahmen im Notfall zu sichern, benötigt die Dashcam einen G-Sensor. Dieser erkennt Unfälle und löst automatisch eine Sicherung der aktuellen Aufnahme aus – diese wird dann nicht überschrieben und ist geschützt auf einem integrierten Speicher oder einem Speichermedium (etwa einer SD-Karte) hinterlegt. Außerdem sollte es die Möglichkeit geben, Aufnahmen per Knopfdruck zu sperren, falls der G-Sensor einmal nicht auslöst.

  • GPS-Modul: Um das Video vor Gericht noch belastbarer zu machen, ist ein im Kameragehäuse integriertes GPS-Modul sinnvoll. So kann das Video mit einem Aufnahmestempel (Zeitpunkt, GPS-Daten) versehen werden.

  • Auflösung & Bildrate: Eine möglichst hohe Auflösung (mindestens Full-HD, besser 4K) und eine hohe Bildrate (mindestens 30, besser 60 fps) sorgen dafür, dass auch kleine Details auf den Aufnahmen gut zu erkennen sind. Im Ernstfall kann das bei der Aufklärung eines Unfalls entscheidend sein. Ebenfalls wichtig: der Aufnahmewinkel der Kamera. Je weiter der Winkel, desto mehr erfasst die Kamera auch am Fahrbahnrand. Bei Kameras mit einem sehr weiten Aufnahmewinkel sollte man jedoch genauer hinsehen: Eventuell werden die Aufnahmen an den Rändern verzerrt. Ideal sind Winkel zwischen 140 und 180°.

  • Extras: Viele Dashcams bieten eine Parküberwachung bei stehendem Fahrzeug. Dabei wird die Kamera über den G-Sensor aktiviert (z.B. bei einem Parkrempler) und die Aufnahme automatisch gesperrt. Dabei ist es jedoch möglich, dass die Aufnahme vor Gericht als Beweismittel nicht zugelassen wird, da die Dashcam wie eine Überwachungskamera genutzt wird, auch wenn sie nur anlassbezogen filmt. Daher sollte man von so einer Funktion eher absehen. Ansonsten gibt es viele weitere Funktionen wie zum Beispiel Apps oder Sprachsteuerung. Manche Dashcams bieten darüber hinaus Assistenzfunktionen und warnen beispielsweise, wenn man die Fahrspur verlässt oder zu dicht auffährt. Dabei muss man natürlich selbst entscheiden, welche Zusatzfunktionen wirklich etwas bringen.

Empfehlenswerte Dashcams:



 

Darf man Dashcam-Videos im Internet hochladen?

Solange es sich lediglich um eine Landschaftsaufnahme und weder fremde Personen noch Fahrzeuge auf den Aufnahmen zu sehen sind, spricht nichts dagegen, das Dashcam-Video hochzuladen. Sind jedoch Personen, Kfz-Kennzeichen oder andere geschützte Daten im Sinne der DSGVO zu erkennen, müssen diese unkenntlich gemacht werden, bevor die Videoaufnahme im Internet hochgeladen werden darf. Andernfalls macht man sich strafbar.

 

Welche Bußgelder drohen bei unzulässiger Verwendung einer Dashcam?

Wer mit einer Dashcam dauerhaft gespeicherte Videosequenzen im öffentlichen Straßenverkehr aufnimmt, macht sich nach DSGVO strafbar. Daher können Datenschutz-Aufsichtsbehörden unter Umständen Bußgelder verhängen, etwa wenn die Behörden Kenntnis genommen haben, dass eine Aufnahme an die Polizei oder die Versicherung gesendet wird, ohne dass es konkreten Anlass gäbe. Dasselbe gilt auch beim Hochladen einer Dashcam-Aufnahme ins Internet, auf dem gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen wird. Laut Angaben des ADAC können bei Verstößen Bußgelder bis zu einer Höhe von 20 Mio. Euro verhängt werden. Bei Unternehmen, die gegen die DSGVO verstoßen, kann das Bußgeld bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes betragen. Laut Automobilclub seien solch drastische Fälle bislang jedoch nicht bekannt.

 

Dashcams im europäischen Ausland: Hier sind sie erlaubt

Während Dashcams in einigen europäischen Ländern problemlos mitlaufen dürften, gibt es anderenorts ebenfalls datenschutzrechtliche Bedenken. Hier einige Länder in der Übersicht:

LandDashcams als Beweismittel erlaubt?Bemerkungen
Bosnien-HerzegowinaGrundsätzlich erlaubtUnfallbeteiligte sofort über Dashcam-Nutzung informieren
BelgienNein-
DänemarkGrundsätzlich erlaubtUnfallbeteiligte sofort über Dashcam-Nutzung informieren
FinnlandGrundsätzlich erlaubtUnfallbeteiligte sofort über Dashcam-Nutzung informieren
FrankreichGrundsätzlich erlaubtUnfallbeteiligte sofort über Dashcam-Nutzung informieren
GroßbritannienNur für den PrivatgebrauchSichtfeld darf nicht eingeschränkt werden
GriechenlandNur für den Privatgebrauch-
ItalienNur für den Privatgebrauch-
IrlandGrundsätzlich erlaubt-
KroatienGrundsätzlich erlaubtUnfallbeteiligte sofort über Dashcam-Nutzung informieren
LuxemburgNein-
NiederlandeNur für den Privatgebrauch-
NorwegenNur für den Privatgebrauch-
ÖsterreichNur für den Privatgebrauch-
PolenGrundsätzlich erlaubtKamera muss leicht entfernbar sein, Aufnahmen dürfen nicht veröffentlicht werden
PortugalNein-
SchwedenGrundsätzlich erlaubtKamera muss leicht entfernbar sein
SchweizNein-
SlowenienKeine genauen Regelungen, daher nur für den Privatgebrauch-
SpanienGrundsätzlich erlaubtKamera sollte geringe Auflösung haben, unbenötigte Daten müssen in fünf Tagen gelöscht werden
Tschechische RepublikNur für den PrivatgebrauchAufzeichnung können Versicherung oder Polizei zur Verfügung gestellt werden
UngarnGrundsätzlich erlaubtKamera sollte geringe Auflösung haben, unbenötigte Daten müssen in fünf Tagen gelöscht werden
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