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Geht auch ganz einfach:

Gebrauchtwagen kaputt (Rückgabe/Garantie/Reparatur) BGH sieht Beweislast klar beim Verkäufer

von Julian Islinger

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt in einem Urteil die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern bei einem auftretenden Schaden. Geht der Gebrauchtwagens binnen sechs Monate nach Kauf kaputt, steht der Gebrauchtwagenhändler in der Beweispflicht. Auch den Werkstatttransport muss der Händler vorschießen. Unsere Tipps zur Rückgabe, Garantie & Reparatur.

Wenn binnen sechs Monate nach Kauf eines Gebrauchtwagens ein technischer Schaden am Auto auftrat, führte das bisher zu viel Ärger und meist zu einem unbefriedigenden Ausgang für den Käufer. Nun hat der Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, dass der Gebrauchtwagenhändler die Beweislast trägt und damit die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Anlass des Urteils war ein Getriebeschaden an einem gebrauchten BMW 5er. Nach einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von 13.000 Kilometern in einem Zeitraum von fünf Monaten nach dem Autokauf funktionierte die Automatikschaltung plötzlich nicht mehr. Der Käufer wollte sein Geld zurück, der Gebrauchtwagenhändler behauptete im Gegenzug, der Kunde habe die Schaltung selbst durch einen Bedienfehler kaputtgemacht. Also ging der Fall nach zwei Vorinstanzen, die dem Gebrauchtwagenhändler Recht gaben, vor den Bundesgerichtshof. Doch für Autohändler kommt es noch dicker! In einem weitern Urteil kommt das BGH zu dem Schluss, dass Händler die Kosten für den Transport eines kaputten Autos in die Werkstatt vorschießen müssen.

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So wird ein Gebrauchtwagen gecheckt (Video):

 Gebrauchtwagen kaputt: Wer muss zahlen?

Hintergrund war der Streit eines Autohändlers mit einer Kundin über einen Transportkostenvorschuss. Die Richter des BGH gaben der Frau Recht: Sie durfte von dem Verkäufer verlangen, dass zunächst er den Transport des Autos von ihrem Wohnort in seine Werkstatt bezahlt. Die Frau aus Schleswig-Holstein hatte den gebrauchten Smart über ein Online-Portal bei dem Berliner Händler gekauft. Kurze Zeit später trat nach ihren Angaben ein Motorschaden auf. Der Verkäufer bot ihr an, den Wagen in Berlin zu reparieren. Für den Transport dorthin wollte die Klägerin einen Vorschuss von 280 Euro haben. Da sie darauf nie eine Antwort bekam, ließ sie das Auto woanders reparieren. Bereits 2011 hatte der BGH entschieden, dass Verbraucher Anspruch auf einen Vorschuss für Transportkosten haben können. Finanzielle Belastungen sollten sie nicht davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Sie müssten deshalb vor "erheblichen Unannehmlichkeiten" geschützt werden. Karlsruhe musste nun klären, ob die Übernahme von Transportkosten eine solche Unannehmlichkeit für den Käufer ist.

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Gebrauchtwagen kaputt: Garantie, Rückgabe, Reparatur

Dass der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Beweispflicht wie oben geschildert entschieden hat, lag vor allem an einer juristischen Finesse des damaligen Klägers. Dieser konnte nämlich geltend machen, dass der EU-Gerichtshof zwischenzeitlich seine Rechtprechung in Bezug auf die Beweispflicht geändert habe – eine Tatsache, die auch in der deutschen Rechtsprechung Niederschlag finden muss. Das Gericht entschied folglich zu Gunsten des Käufers. Zukünftig muss also der Verkäufer das Gegenteil beweisen, im vorliegenden Fall also, dass der Käufer die Schaltung falsch bedient und somit unmittelbar zum Defekt des Getriebes beigetragen hat. Kann der Verkäufer dies nicht, haftet er für den Schaden, da angenommen werden kann, dass er von Anfang an vorhanden war (VIII ZR 103/15). Pech für den Gebrauchtwagenhändler, Glück für alle Käufer. Der Auto-Club Europa (ACE) begrüßte das Urteil, da es die Käuferrechte schützt.

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